Rechtsanwalt Max-Lion Keller beleuchtet die Frequenzvergabe im 900 MHz-Bereich an E-Plus und O2 durch die Bundesnetzagentur. So teilte im Frühjahr diesen Jahres (2006) die deutsche Regulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA[1]) die so genannten E-GSM-Frequenzen um 900 MHz (E-GSM 900) den beiden jüngsten GSM-Netzbetreiber in Deutschland, E-Plus und O2 Germany, zu. Die beiden Netzbetreiber boten bis dahin ausschließlich GSM im Bereich 1800 MHz (GSM 1800) an. Nun erhielten sie jeweils 2 mal 5 MHz gepaarten Spektrums in den Bereichen 880 bis 890 und 925 bis 935 MHz, die zuvor ausschließlich militärisch genutzt worden sind. Im Gegenzug mussten sich die GSM-Anbieter verpflichten, die bisherige Nutzung des 1800-MHz-Spektrums im entsprechendem Umfang bis zum 31.01.2007 zu beenden.
Für die beiden GSM-Netzbetreiber E-Plus und O2 Germany bedeutete diese Frequenzzuteilung einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Mit E-GSM 900 können aufgrund der längeren Wellenlänge größere Reichweiten als mit GSM 1800 erzielt werden. Ein Mobilfunknetz kann so mit wesentlich weniger Sendestationen (Mobilfunkantennen) betrieben werden. Der Aufbau und insbesondere die Pflege eines im Frequenzbereich E-GSM 900 betriebenen Mobilfunknetzes ist daher insbesondere im Hinblick auf die Versorgung größerer, relativ dünn besiedelter Regionen in Deutschland, weitaus kostengünstiger als bei dem kurzwelligeren GSM-Pendant 1800 MHz.
Aus rechtlicher Sicht stellt sich diese Frequenzzuteilung als zumindest angreifbar dar. Immerhin lagen der BNetzA zum Zeitpunkt ihrer Frequenzzuteilung an E-Plus und O2 Germany auch andere zuteilungsreife Anträge Dritter vor, die ihr eigenes Interesse an dem Aufbau eines E-GSM Netzes geltend machten. Es hätte daher nahegelegen, dass die BNetzA ein Vergabeverfahren i.S.d. § 55 Nr. 9 Telekommunikationsgesetz (TKG) einleitet, in dem die sachlichen Interessen sämtlicher Frequenznachfrager in einem objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Zuteilungsverfahren hätten berücksichtigt werden können. Die BNetzA hat sich jedoch gegen die Vorschaltung eines solchen Vergabeverfahrens i.S.d. § 55 Nr. 9 TKG entschieden und die begehrten GSM 900 Frequenzen direkt an E-Plus und O2 Germany zugeteilt.
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