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Alles rund um den Dauerbrenner -Impressum-

22.08.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Alles rund um den Dauerbrenner -Impressum-

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Impressum".

Immer wieder erfolgten in der Vergangenheit wettbewerbsrechtlicheAbmahnungen gegenüber gewerblichen Anbietern im Internet mitder Begründung, dass deren Internetpräsenzen gar keine oder auchnur unvollständige Impressen enthielten. Jedoch, diese Abmahnwellen hattenauch ihr Gutes: So scheint sich mittlerweile doch weitgehendherumgesprochen zu haben, dass auch das Internet kein rechtsfreier Raumist sondern vielmehr auch hier vielfältige rechtliche Vorgabenzu beachten sind. Eine davon ist, dass aufgeschäftsmäßigen Internetpräsenzenzwingend ein Impressum aufzunehmen ist, vgl. § 6 desTeledienstegesetzes (TDG).

Von vielen wird jedoch noch immer übersehen, dass die in§ 6 TDG enthaltenen Impressumsvorgaben nach der Rechtsform desjeweiligen Diensteanbieters vongeschäftsmäßigen Angeboten im Internetunterscheiden. Oder plakativer ausgedrückt: Impressum ist nicht gleichImpressum. Beispiel: EinerGmbH legt § 6 TDG sehr viel mehr Informationspflichten auf,als dies beispielsweise bei einer sog. „GesellschaftBürgerlichen Rechts“ (GBR) der Fall wäre.Hinzu kommt, dass schon die Umsetzung der in § 6 TDGenthaltenen Pflicht zur Aufnahme eines Impressums auf einer„geschäftsmäßigen“Internetpräsenz nichtwirklich banal ist. Gerade zum Thema, auf welche Art undWeise man denn sein Impressum auf der Website richtig darzustellen hat,sind bereits viele Gerichtsurteile ergangen. So ist beispielsweiseschon die Frage problematisch, ob man denn das„Impressum“ auch begrifflich anders(„cooler“) benennen kann, wie etwa„Backstage“ oder „Kontakt“ (s.dazu unten).Angesichts der leider noch immer unüberschaubaren rechtlichenLage ist es nicht weiter erstaunlich, dass Fehler bei der Umsetzung derin § 6 TDG enthaltenen Informationspflichten(„Impressum“) immer noch zu den beliebtestenAnlässen zählen, etwa OnlineShopbetreiber mit Hilfevon Abmahnungen zu „melken“ (wie sich unsgegenüber  frustrierte OnlineShopbetreiberausdrückten). Kein Wunder, dass damit auch die Anzahl dergerichtlichen Entscheidungen zum Thema „Impressum“immer weiter zunimmt.

      *Entwarnung!*

Um gerade bei der Impressumspflicht auf der rechtlich sicheren Seite zustehen, bedarf es nur der Kenntnis der grundlegenden gesetzlichenVorgaben und einiger weniger gerichtlicher Entscheidungen. Nicht mehr aber auch nichtweniger. Darüber hinaus schadet esnatürlich auch nicht, sich bei Interesse mit ein paarspezielleren Rechtsfragen der Impressumspflicht zubeschäftigen – gerade etwa, wenn es um juristischePersonen oder gar ausländische Gesellschaften geht. Um hierbeieine wirkungsvolle Hilfestellung zu leisten, beleuchtet die IT-Recht Kanzlei sämtliche relevanten Fragen in diesem Zusasammenhang durch eineinfaches „Frage und Antwortspiel“ und der Nennungder zugrunde liegenden Urteile.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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