BGH legt die Frage der Nutzungsentschädigung bei Rückgabe einer mangelhaften Sache dem EuGH zur Vorentscheidung vor
Nach § 439 Abs. 4 BGB kann ein Verkäufer, der zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache „nach Maßgabe der §§ 346 bis 348” BGB verlangen. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers schließt dies auch den in §§ 346 Abs. 1, 347 BGB ausdrücklich erwähnten Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der Nutzungen ein, die der Käufer aus der mangelhaften Sache bis zu deren Rückgabe gezogen hat. Diese Regelung ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum äußerst umstritten.
Landgericht Nürnberg und Oberlandesgericht Nürnberg haben sich der verbreiteten Kritik angeschlossen und im Wege der Auslegung einen Anspruch der Beklagten auf Nutzungsvergütung verneint.
Dieser Auslegung ist der Bundesgerichtshof (BGH) nicht gefolgt. Der BGH bezweifelt aber, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB in der vom Gesetzgeber gewünschten Auslegung mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 in Einklang steht. Gemäß Art. 3 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie hat die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes (auch) durch Ersatzlieferung für den Verbraucher unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen.
Fast schon süffisant weist der BGH daraufhin, dass eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 4 BGB, die sich dem Wortlaut und dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers widersestzten würde, unter Berücksichtigung der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zulässig ist.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und diese Frage mit [% Urteil id="5570" text="Beschluss vom 16. August 2006 ( VIII ZR 200/05)" %] dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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