usedSoft darf nicht mehr behaupten, das Oberlandesgericht München habe den Handel mit Gebrauchtsoftware bestätigt
Der Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft darf nicht mehr behaupten, dass das OLG München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe, das entschied am 7. August 2006 das Landgericht München I und erließ eine von dem amerikanischen Software-Anbieter Oracle International Corp. beantragte einstweilige Verfügung (Az. 7 O 14055/06).
usedSoft hatte in einer nach Erlass des Urteils des OLG München vom 3. August 2006 (Az. 6 U 1818/06, siehe Oracle Presse-Information vom 4. August 2006) veröffentlichten Pressemeldung unter der Überschrift "OLG München bestätigt Handel mit Gebrauchtsoftware" behauptet, usedSoft dürfe weiter mit gebrauchter Software handeln, "Oracle-Software, die per CD verkauft wurde", dürfe weiterhin gebraucht gehandelt werden, damit würde "ein zukunftsweisendes Geschäftskonzept im Grundsatz bestätigt", und Experten würden "eine Prozesslawine der Kunden gegen Oracle" erwarten. Das Landgericht München I hat usedSoft nun verboten, diese Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, weil diese irreführend sind und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. In den Medienberichten entstand dadurch der Eindruck, der Inhalt des OLG-Urteils sei unklar.
Mit dem aktuellen Beschluss des Landgerichts München I ist ein weiterer Schlagabtausch in der Auseinandersetzung um "gebrauchte" Software zugunsten Oracle ausgegangen. "Das Angebot und der Vertrieb von Datenträgern mit Software war nicht Gegenstand des Urteils des OLG München" stellt das Landgericht München I in seinem Beschluss klar (siehe auch die Pressemitteilung des OLG München vom 4. August 2006). Das OLG München hatte eine einstweilige Verfügung gegen usedSoft bestätigt, mit welcher das Geschäftsmodell von usedSoft für urheberrechtswidrig erklärt wurde, welches darin besteht, Software-Nutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenznehmer zu erwerben und an Dritte zu verkaufen, wobei sich diese die Software anderweitig beschaffen.
Quelle: Pressemitteilung von Oracle
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