Das Kammergericht in Berlin hatte eine Klage eines freien Journalisten zu behandeln, der sich durch den Werbelink in einem Werbetext der Seite Bild.T-Online "behindert" sah. Nachdem der Journalist in erster Instanz unterlag, gab ihm nun das Kammergericht in Teilbereichen Recht.
In dem Urteil heißt es sinngemäß: Links, die aus einem redaktionellen Text auf eine Werbeseite führen und mit dem eigentlichen Text nichts zu tun haben, müssen so gestaltet sein, dass der Nutzer diesen Link auch klar als Werbelink erkennt. Sei dies nicht der Fall, so liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, heißt es im Urteil des Berliner Kammergerichts vom 30. Juni 2006 (AZ 5 U 127/05).
Die Richter bemängelten einen Link auf die Seite "Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe", auf den mit "Skispringer Jens Weißflog 'Diese Zinsen sind einfach zum Abheben'" verwiesen wurde. Beides sei Teil der Werbeanzeige, ohne dass dies hinreichend deutlich werde.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte bereits im Juli 2005 erfolgreich gegen Bild.de wegen Schleichwerbung geklagt. Gegen diesen Vorwurf verwehrt sich aber Bild-T-Online.de.
Quelle:www.at-mix.de
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