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Deutscher Gesetzgeber leistet sich schwere Panne im Kampf gegen Kinderpornografie

28.07.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Deutscher Gesetzgeber leistet sich schwere Panne im Kampf gegen Kinderpornografie

Abbildungen, auf denen Geschlechtsteile von Kindern in aufreißerischer Art und Weise zur Schau gestellt werden, fallen seit kurzem nicht mehr unter den Begriff "Kinderpornografie". Ursache dafür ist eine vom Gesetzgeber zu verantwortende Panne im Rahmen der Überarbeitung des Sexualstrafrechts im Jahr 2004, so die Sicherheitsinitiative "No Abuse In Internet" (NAIIN) heute in Berlin.

Die Gesetzeslücke war erst durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ.: 4 StR 570/05) vom Februar 2006 offenbar geworden. Der BGH stellte klar, dass ein sexueller Missbrauch von Kindern "irgendwie geartete Manipulationen sexueller Art" voraussetzt. Damit sind Fotos, auf denen zum Beispiel Geschlechtsteile von Kindern im Internet zur Schau gestellt werden, nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob diese Einschränkung des Tatbestandes vom Gesetzgeber gewollt war.

"Die Auswirkungen, die diese vom Gesetzgeber ungewollte Grauzone mit sich bringt, sind fatal. Hier waren 2004 ganz offensichtlich Dilettanten am Werk. Derartige Fehler dürfen bei einem solch wichtigen Thema einfach nicht passieren", so Arthur Wetzel, Präsident von NAIIN. Die Unternehmensinitiative bekämpft Kinderpornografie im weltweiten Datennetz.

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Urteil vom 2. Februar 2006 einen Angeklagten auf freien Fuß setzen, der so genannte Posenbilder von nackten Kindern angefertigt hatte. Die Posen der Kinder waren vom Gericht als "sexuell aufreizend" gewertet worden. Der BGH argumentierte, dass das derzeit geltende Recht voraussetze, "dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt". Es reiche demnach nicht aus, dass der Täter das Kind nur auffordert, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren, befanden die Karlsruher Bundesrichter.

Entscheidend ist das Wörtchen "an" in den gegenwärtigen strafrechtlichen Normen zum Thema "Kindesmissbrauch" und "Kinderpornografie". Dies setzt nämlich körperliche Berührungen voraus. Diese sind bei Posen-Aufnahmen, auch wenn sie den Betrachter sexuell provozieren sollen, in der Regel nicht gegeben.

"Der Gesetzgeber sollte schnellstmöglich eine Gesetzesänderung herbeiführen, um die Grauzone zu schließen", fordert NAIIN-Geschäftsführer Dennis Grabowski. Vor allem die strafrechtliche Verfolgung von sexuellem Missbrauch an Kindern sowie von Kinderpornografie sei derzeit erheblich erschwert.

Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Angela Kolb (SPD) hat die Justizminister der Länder bereits aufgefordert, gemeinsam im Zuge eines derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens Abbildungen unter Strafe zu stellen, auf denen Kinder eindeutig pornografisch dargestellt werden. Die BGH-Entscheidung "erschwert die Verfolgung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch erheblich. Wir müssen diese Gesetzeslücke schließen", forderte sie.

Sie schlägt eine Neuformulierung des § 176 Abs. 4 Ziff. 2 StGB vor. Bestraft werden sollte, wer "ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm, vor einem Dritten oder an sich vornimmt." Sollte die Änderung des Bundesgesetzes jetzt nicht einzuarbeiten sein, strebt Sachsen-Anhalt eine Bundesratsinitiative zur Änderung des § 176 StGB an.

Die von den Ermittlungsbehörden verwendete Suchsoftware PERKEO zum automatisierten Auffinden von kinderpornografischen Bildern auf elektronischen Datenträgern enthält ca. 140.000 einschlägige Vergleichsbilder. In zehn bis 15 Prozent der Fälle kann aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht ermittelt werden, weil es sich um reine Posing-Aufnahmen handelt.

Quelle: www.de.internet.com

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