Abo-Verkäufer nutzen Rechtslage gezielt gegen Verbraucher
Vertriebsfirmen, die per Telefon Abonnentenverträge für Zeitungen und Zeitschriften abschließen, kennen - im Gegensatz zu zahlreichen Verbrauchern - die geltende Rechtslage sehr genau. Abonnements, die per Telefon oder im Internet zustande kommen, sind zwar Fernabsatzverträge, können jedoch nicht widerrufen werden...
Der Gesetzgeber schließt für die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge ausdrücklich aus. Nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet, kann es nach den Vorschriften zum Ratenlieferungsvertrag widerrufen werden.
Um genau dieses Widerrufsrecht auszuschließen werden durch immer mehr Vertriebsfirmen Vertragslaufzeiten ausgewählt, die für Abo’s in der Vergangenheit völlig unüblich waren. Statt der üblichen 24-monatigen Laufzeit werden jetzt Verträge mit Laufzeiten von 14, 15 oder 16 Monaten ausgewählt.
Entscheidend für die Auswahl der Vertragslaufzeit ist allein die mathematische Berechnung, die Bezugsgebühren bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit unter 200 Euro zu halten. Ein Fakt, der zwar den Buchstaben des Gesetzes entspricht, der dem Verbraucher jedoch zur Falle werden kann. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sollte deshalb vor telefonischen Vertragsabschlüssen für die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften genauestens gerechnet oder - wenn man nicht gerade zu den Schnellrechnern zählt - gänzlich auf einen telefonischen Vertragsabschluß verzichtet werden. Ohne Wenn und Aber können jedoch Abo-Verträge widerrufen werden, die an der Haustür abgeschlossen wurden.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
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