Recht auf Streichung der Rückflugbuchung nach Auffassung der Kanzlei unwirksam
Eine Mandatin der IT-Recht Kanzlei durfte einen bei der Lufthansa gebuchten und bereits bezahlten Rückflug nicht antreten, da sie den Hinflug wegen eines unverschuldeten Staus auf der Autobahn verpasst hatte. Die Lufthansa berief sich dabei auf Ziffer 5.6 ihrer AGB, wonach der Anspruch auf den Rückflug verloren geht, wenn der gebuchte Beförderungsplatz für die Hinreise nicht in Anspruch genommen wird, ohne dass die Lufthansa zuvor unterrichtet wurde...
Die IT-Recht-Kanzlei hält Ziffer 5.6 der AGB der Beklagten gem. § 307 BGB für unwirksam. Nach Auffassung der Kanzlei benachteiligt diese Klausel den Vertragspartner der Lufthansa in seinen Rechten unangemessen.
Die Kanzlei hat daher heute Klage beim Amtsgericht Gütersloh mit folgender Begründung eingereicht:
Die Klausel sei insbesondere gemäß § 308 Nr. 3 unwirksam. Es sei nicht nachzuvollziehbar, warum ein Kunde seinen Anspruch auf einen Teil der vereinbarten und bezahlten Leistung verliere, wenn er den anderen Teil nicht in Anspruch nehme. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, sei daher nicht erkennbar. Darüber hinaus, sei die Vereinbarung einer Rechtsfolge, wie den Verlust einer vertraglich vereinbarten Leistung, unangemessen, wenn dem Kunden nicht zumindest die Möglichkeit der Exkulpation eröffnet werde. Die Klausel müsse also zumindest den Fall ausschließen, dass der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, daran gehindert werde, den Flug in Anspruch zu nehmen, ohne die Beteiligten vorab zu unterrichten.
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