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Staatliche Beihilfen - Kommission billigt öffentliche Finanzhilfen für Breitbanddienste in unterversorgten Gebieten in Lettland

13.06.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Staatliche Beihilfen - Kommission billigt öffentliche Finanzhilfen für Breitbanddienste in unterversorgten Gebieten in Lettland

Die Europäische Kommission hat eine Breitbandinitiative in Lettland nach den EG-Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt. Mit der Maßnahme wird der Breitbandzugang in bisher unterversorgten Gebieten des Landes verbessert, um den Bürgern und Unternehmen zu ermöglichen, die Vorteile der Breitbandtechnologie zu nutzen. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht ungebührlich verfälschen wird und folglich mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (Artikel 87) vereinbar ist.

Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes äußerte hierzu: „Ich freue mich, die Finanzhilfen für den Einsatz von Breitbandnetzen in Gebieten Lettland zu genehmigen, in denen das Breitband derzeit noch kaum verfügbar ist. Das Vorhaben wird es Bürgern und Unternehmen ermöglichen, die Vorteile der Informationswirtschaft voll auszuschöpfen, und steht uneingeschränkt im Einklang mit der von der Kommission verfolgten Politik, Breitbanddienste in ländlichen und abgelegenen Gebieten zu fördern. Außerdem ist es mit den EU-Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar”.

Mit der Maßnahme werden durch direkte Zuschüsse Investitionen in Infrastrukturen für die Erbringung von Breitbanddiensten für Endabnehmer (die Mindestgeschwindigkeit beträgt für das Herunterladen 256 kbps - mit der Möglichkeit, auf 2Mbps zu erhöhen - und für das Heraufladen 128 kbps) in ländlichen und abgelegenen Gebieten Lettlands gefördert, die bisher nicht von Breitbandanbietern versorgt werden. Die lettischen Behörden erwarten, dass die Einführung des Breitbands die Lebensbedingungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten, die derzeit von geringer Wirtschaftstätigkeit, einem unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen und hoher Unterbeschäftigung geprägt sind, entscheidend verbessern und zu der dortigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen wird.

Nach den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, sofern sie sich nicht insgesamt nachteilig auf den Wettbewerb auswirken. Das Vorhaben dient eindeutig dem wirtschaftlichen Zusammenhalt und wird voraussichtlich aus den EU-Strukturfonds kofinanziert. Außerdem entspricht es den gemeinschaftlichen Prioritäten gemäß dem Aktionsplan eEurope 2005 (siehe IP/04/626) und der Initiative i2010 (siehe IP/05/643).

Quelle: PM der Europäischen Kommission

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