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Bundesnetzagentur erlässt Regulierungsverfügungen gegenüber 47 alternativen Teilnehmernetzbetreibern im Bereich der Anrufzustellung

01.06.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundesnetzagentur erlässt Regulierungsverfügungen gegenüber 47 alternativen Teilnehmernetzbetreibern im Bereich der Anrufzustellung

Am 29. Mai 2006 hat die Bundesnetzagentur Regulierungsverfügungen gegenüber 47 alternativen Teilnehmerfestnetzbetreibern im Bereich der Anrufzustellung beschlossen (BK4d-05-016 [bis 067] R), die Markt Nr. 9 der Märkteempfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffen. Eine nicht individualisierte Fassung der inhaltlich identischen Verfügungen ist abrufbar unter http:/www.bundesnetzagentur.de/media/archive/6299.pdf...

Die Verfügungen basieren auf den Entwürfen, die am 14. Februar 2006 bei der Kommission und den anderen nationalen Regulierungsbehörden notifiziert worden waren (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 18. Februar 2006). Mit Schreiben vom 13. März 2006 hatte die Kommission zu den Maßnahmenentwürfen Stellung genommen (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 15. März 2006) und insbesondere darauf hingewiesen, dass u. U. entgegen der beabsichtigten Ex-post-Kontrolle die Auferlegung einer Genehmigungspflicht für die Terminierungsentgelte der alternativen Betreiber in Betracht zu ziehen sein könnte. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur den betroffenen Betreibern zwar mit Schreiben vom 6. April 2006 mitgeteilt, dass sie die Auferlegung einer ex ante wirkenden Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erwäge, es im Ergebnis aber bei einer bloß nachträglichen Entgeltkontrolle belassen. Sie begründet das u. a. mit der hinreichenden "Prüfungsdichte" der nachträglichen Entgeltregulierung in dem hier allein relevanten Fall eines möglichen Preishöhenmissbrauchs. Diese ergebe sich daraus, dass bei einem von Zugangspetenten als zu hoch empfundenen Terminierungsentgelt die Festsetzung der Entgelte regelmäßig im Rahmen einer Anordnung nach § 25 TKG und damit ähnlich einer Entgeltgenehmigung bereits vor der Zugangsgewährung erfolgen werde. Die Bundesnetzagentur betont damit zu Recht den besonderen Charakter einer Festsetzung von Entgelten im Rahmen einer Zugangsanordnung, der sich eben nicht lediglich auf eine Missbrauchskontrolle der in den Verhandlungen geforderten Entgelte beschränkt (vgl. hierzu auch Kühling/Neumann, in: Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 25 Rn. 53 f.). Nachdem die Bundesnetzagentur aus vorgenannten Gründen weiterhin die Ex-post-Kontrolle für ausreichend hält, enthalten die nunmehr beschlossenen Regulierungsverfügungen demgemäß auch lediglich die in den Konsolidierungsentwürfen bereits vorgesehenen Verpflichtungen.

Die alternativen Teilnehmerfestnetzbetreiber sind somit ausweislich des im Vergleich zur notifizierten Fassung unveränderten Beschlusstenors verpflichtet,

→ die Zusammenschaltung mit ihren öffentlichen Telefonnetzen zu ermöglichen,

→ Verbindungsleistungen für die Anrufzustellung gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,

→ Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,

→ ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,

→ Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die Entgelte zu veröffentlichen, die für die Zugangsleistungen zu zahlen sind, für welche eine Nachfrage besteht.

Quelle: www.tkrecht.de

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