Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kloster Andechs wieder Herr seines Namens

06.05.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kloster Andechs wieder Herr seines Namens

Die Beklagte, die bis vor kurzem unter dieser Bezeichnung firmierte und im Franchise-System Restaurants unter dem Namen "DER ANDECHSER" betreiben ließ, wurde zur Unterlassung und Leistung von Schadensersatz verurteilt. Gleichzeitig muss sie die Löschung der umstrittenen Marke und der Internet-Domains www.der-andechser.de und www.derandechser.de dulden.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine akribische Aufarbeitung der Vorgänge, die zu der Gestattung der Namensnutzung durch die erste "Kloster Andechs Gastronomie AG" führte. Diese später in Insolvenz geratene Gesellschaft hatte auch die Marke "DER ANDECHSER" angemeldet. Das Kloster war an ihr paritätisch beteiligt. Die andere Hälfte der Anteile wurde von einem Ulmer Kaufmann kontrolliert, der später aus der Insolvenzmasse der Gesellschaft heraus beide Kennzeichenrechte, um die jetzt gestritten wurde, für die Beklagte erwarb.

Die Kammer kommt in ihrem 59-seitigen Urteil zu dem Ergebnis, dass der Konvent (die Versammlung der Mönche, die das Kloster nach außen vertritt) von Beginn der Zusammenarbeit mit ihrem weltlichen Partner an großen Wert darauf gelegt hatte, die Kontrolle über ihre Namensrechte nicht gänzlich aus der Hand zu geben. Wie das Gericht aufgrund seiner Beweisaufnahme feststellte, überschritt der ehemalige Cellerar des Klosters seine Befugnisse, als er dem Drängen des weltlichen Geschäftspartners auf Anmeldung einer eigenen Marke für das Gemeinschaftsunternehmen nachgab. Denn der Konvent war hierüber nicht informiert und erfuhr erst nachträglich von der Eintragung der Marke "DER ANDECHSER", was zu heftigen Auseinandersetzungen führte. Der weltliche Partner des Klosters hielt in einem späteren Memo daher fest, dass die Marke auf die allein der Abtei gehörende "Klosterbrauerei Andechs AG", die im Prozess als Mitklägerin auftrat, übertragen werden sollte. Hierzu kam es aufgrund sich verschärfender Spannungen nach Wahl eines neuen Abtes und Ausscheiden des früheren Cellerars nicht mehr. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die (nach den einschlägigen Regeln des Kirchenrechts nicht autorisierte) Markeneintragung gegenüber den älteren, auf das Jahr 1455 zurück gehenden, Namensrechten der Abtei keinen Bestand haben konnte und daher nicht von einem eigenen Recht der alten "Kloster Andechs Gastronomie AG", sondern nur von einer Gestattung der Markennutzung durch die Klägerinnen ausgegangen werden kann.

Die Richter beleuchteten auch die Umstände des Erwerbs der Kennzeichenrechte aus der Insolvenzmasse und stellten fest, dass die Beklagte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Beteiligung des Klosters, aber unter Verwendung von dessen Namen als mögliche Auffanggesellschaft für die insolvente erste "Kloster Andechs Gastronomie AG" gegründet wurde. Am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister und nur zwei Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkaufte und übertrug der Insolvenzverwalter ihr alle immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere die streitgegenständlichen Kennzeichenrechte. Die Passiva der insolventen Gesellschaft wurden nicht übernommen. Auch blieb ein bereits drei Wochen zuvor abgegebenes Angebot der Abtei auf Rückkauf der Kennzeichenrechte unberücksichtigt.

Die Kammer verschaffte sich damit für die jetzt vorliegende Hauptsacheentscheidung einen umfassenden Überblick über die relevanten Vorgänge, der die "eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten" in dem seinerzeit für die Klageseite erfolglosen Eilverfahren weit übersteigt. Vor diesem, oben geschilderten, Hintergrund erklärte sie die von den Klägerinnen ausgesprochenen Kündigungen der Gestattung der Namensnutzung und der Nutzung der neuen Marke für wirksam: Denn in einer Situation, in der die Klägerinnen mangels Beteiligung an der Beklagten und ihrer Unternehmensführung keinerlei Einfluss auf die Verwendung der beiden Kennzeichen mehr hatten, war ihnen die Fortführung der Gestattung nicht länger zumutbar. Das Gericht führte insoweit aus:

"Diese Unzumutbarkeit der Fortführung ergibt sich hier aus der Zusammenschau folgender Gesichtspunkte:

Der Unternehmensbestandteil "Kloster Andechs" ist, wie ausgeführt, wertvoller und untrennbar mit den Klägerinnen verbundener Namensbestandteil, der nunmehr kompensationslos "in die Hände Dritter" gelangt war.

Entgegen ursprünglicher Vereinbarung / Geschäftsgrundlage bestand ab 27.10. / 3.11.2004 keinerlei Einfluss der Klägerinnen mehr auf die Geschäftspolitik der neu gegründeten "Kloster Andechs Gastronomie AG".

Die Art und Weise der Gründung und des (identischen) Namensrechtserwerbs der neuen Auffanggesellschaft der Beklagten konnten und mussten jedenfalls aus Sicht der Klägerinnen als ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem früheren Geschäftsführer bzw. Vorstand der Gemeinschuldnerin, Rainer Staiger, und dem Insolvenzverwalter zum jedenfalls kennzeichenrechtlichen Nachteil der Klägerinnen angesehen werden, dem keinerlei Kompensation entgegenstand.

Das Belassen der "Gestattung" hätte die Gefahr der Täuschung Dritter bedeuten können, da die angegriffene Kennzeichnung die Mitwirkung / Einflussnahme der Klägerinnen (wie bisher) auf die Geschäftspolitik der neuen, namensidentischen AG suggeriert. Dies hätte sogar in Extremfällen zu auf Rechtsschein gründende Haftungsprobleme der Klägerinnen führen können."

Quelle: PM des Landgerichts München I in Zivilsachen

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
(22.04.2024, 16:49 Uhr)
Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
(22.04.2024, 07:50 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
Sie nutzen Shopware 5 oder 6 oder Cloud? Kennen Sie bereits die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei?
(18.04.2024, 16:43 Uhr)
Sie nutzen Shopware 5 oder 6 oder Cloud? Kennen Sie bereits die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei?
manomano.es: IT-Recht Kanzlei bietet professionelle Rechtstexte an
(15.04.2024, 16:46 Uhr)
manomano.es: IT-Recht Kanzlei bietet professionelle Rechtstexte an
Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Decathlon.fr
(12.04.2024, 15:08 Uhr)
Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Decathlon.fr
Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Leroy Merlin
(11.04.2024, 15:06 Uhr)
Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Leroy Merlin
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei