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Kein Anspruch einer Stadt auf ihren Namen als Domainnamen

28.04.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Kein Anspruch einer Stadt auf ihren Namen als Domainnamen

Städte und Gemeinden haben nicht automatisch einen höheren Namensschutz in Bezug auf ihre Internetauftritte und damit nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung der Namensnutzung durch Dritte. Darauf weist der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az 12 O 3937/04) hin.

Im vorliegenden Fall klagte eine im Landkreis Osnabrück liegende Stadt gegen eine Firma aus dem Harz die den Namen der klagenden Stadt ebenfalls in ihrer Firmenbezeichnung führt. Die Firma tritt im Internet unter der Adresse der klagenden Stadt auf. Die Klägerin, eine Stadt mit knapp 50.000 Einwohner präsentiert sich im Internet dagegen unter der Adresse "www.stadt-m.....de" Sie sieht dies als Notlösung an und begehrte von der beklagten Firma die Unterlassung der von dieser innegehaltenen Top-Level-Domain.

Das Landgericht Osnabrück begründete seine Entscheidung wir folgt: Beide Parteien könnten Namensschutz nach den Vorschriften des BGB für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte für die klagende Stadt aber eben auch für die beklagte Firma, soweit es um die Kurzbezeichnung "M...." ginge, da das bürgerlich-rechtliche Namensrecht ausgeschriebene Namen und auch Kurzbezeichnungen umfasse. Bei Gleichnamigkeit seien dann die Interessen der Berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie - auch bei bekannteren Namensträgern - das Prinzip der Priorität gelte. Die Firma hatte die streitige Internetadresse vor der klagenden Stadt für sich in Anspruch genommen.

Soweit die Stadt sich darauf berief, dass der Prioritätsgrundsatz hier nicht anwendbar sei, weil ihr eine überragende Verkehrsbedeutung und damit erhebliche Bekanntheit zukomme, ist das Gericht dem nicht gefolgt. Einschränkungen des Prioritätsgrundsatzes seien respektiv zu handhaben. Eine überragende Verkehrsbedeutung könne im Rahmen einer restriktiven Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes nur dann angenommen werden, wenn der Bekanntheitsgrad einer Gemeinde mit bisher anerkannten Fällen wie "krupp.de" oder "shell.de" vergleichbar ist.

Dies sei bei der klagenden Stadt nicht der Fall, zumal der Name der Gemeinde nicht mit einem wichtigen überörtlichen bekannten Ereignis oder einem bekannten geographischen Punkt (etwa einem wichtigem Autobahnkreuz) verbunden würde. Auch begründe die Einwohnerzahl allein noch keine überragende Verkehrsbedeutung. Hinzu komme, dass die Auffindbarkeit auch komplexer Internetadressen durch effektive und leistungsfähige Suchmaschinen ohne weiteres gewährleistet sei.

Quelle: www.computerpartner.de

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