Neue Konvention der WIPO geplant für eigenes Urherberrecht der Sendeanstalten
Das deutsche Uhrheberrecht schützt mit § 87 UrhG das Urheberrecht der Sendeunternehmen und erkennt damit den kostspieligen technischen und wirtschaftlichen Aufwand an, den die Veranstaltung einer Sendung erfordert. Dieses Leistungsschutzrecht ist den selben Beschränkungen unterworfen und damit insbesondere dem Recht auf die Privatkopie. Private Vervielfältigungen von Sendungen sind daher nach deutschem Urheberrecht zulässig. Daran hat auch der Gesetzesentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (so genannter zweiter Korb) nichts geändert. Dies gilt auch für das Zitatrecht und das Recht.
Für Unterrichtszwecke können Sendungen mitgeschnitten werden, die
· bloße Nachrichten tatsächlichen Inhalts oder Tagesneuigkeiten zum Gegenstand haben, ohne dass diese zu einem selbständigen Beitrag verarbeitet werden, mit dem eine Meinung kundgegeben, überzeugt, belehrt oder unterhalten werden soll (z.B. in einem Korrespondentenbericht, Interview oder Kommentar),· Reden enthalten bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (z.B. Parlamentsdebatten),· der Unterrichtung über Tagesfragen (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) aus den verschiedensten Bereichen dienen,· die lediglich kleine Teile eines Werkes handelt (z.B. Monolog aus einem Theaterstück, Arie aus einer Oper).
Die World Intellectual Property Organisation (WIPO) will nun aber möglichst noch in diesem Jahr mit einer neuen Konvention, die Urheberrechte der Rundfunkveranstalter als eigene Rechte weltweit nund umfassend schützt. Als Ziel des speziellen Schutzes für die Rundfunkveranstalter wird der Kampf gegen "Signalpiraterie" herausgestellt. Rundfunkveranstalter sollen in vollem Umfang über ihre "Sendungen" oder ihr "Rohmaterial" verfügen können, immer unter Berücksichtigung der Rechtsansprüche, die Inhalteanbieter anzumelden haben. Ausstrahlungen und die Erstellung oder Weiternutzung von Aufzeichnungen, im englischen Vertragsentwurf als "fixations" bezeichnet, sollen grundsätzlich untersagt werden können. Letzteres könnte etwa dazu führen, dass Universitäten und Schulen nicht mehr ohne Weiteres Sendungen aufzeichnen und für Wissenschaft und Lehre verwenden dürfen. Archive von Politikerdiskussionen im Fernsehen für eine spätere Analyse könnten im Zweifelsfall illegal werden, sollte das Gesetz in der jetzigen Form in internationales und später deutsches Recht umgesetzt werden.
Vergleichbar zum Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und der Copyright Richtlinie der EU ist in der neuen Konvention auch das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen als Vergehen aufgeführt. Inwieweit die Rundfunkveranstalter hier nicht ohnehin schon durch bestehende Regelungen ausreichend geschützt sind, wurde ebenfalls seit Beginn der Auseinandersetzung über den Broadcasting Treaty diskutiert. Der Vertrag verweist auf jeden Fall ausgiebig auf den "WIPO Performances and Phonograms Treaty", die Berner Konvention zum Schutz literarischer und künstlerischer Werke und die seit 1961 verabschiedeten römischen Verträge zum Schutz von Darstellern und Rundfunkveranstaltern.
Nichtregierungsorganisationen wie das Consumer Project for Technology (CPTech) sprechen von einer weiteren Schicht urheberrechtlicher Ansprüche in der Informationsgesellschaft. Thiro Balasubramaniam von CPTech kritisierte in einer ersten Analyse des neuen Entwurfs, dass gezielt die Vorschläge ausgespart wurden, die auf Schrankenregelungen für die Urheberrechtsbestimmungen zu Gunsten von Öffentlichkeit, Forschung und Lehre drängen.
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