Das Landgericht Köln entschied mit Urteil v. 08.03.2005 (Az:33 O 343/04), dass ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch bereits dann zu bejahen ist, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen.
Zum Tatbestand:
Die Klägerin ist eine der größten Privatkundenbanken der Bundesrepublik Deutschland mit zur Zeit etwa 11,8 Mio. Kunden. Sie verfügt über 70 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Registermarken, die jeweils den Bestandteil "Postbank" beinhalten. Die Klägerin wird im Verkehr weithin mit der Bezeichnung "Postbank" assoziiert, der Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "Postbank" liegt bei über 80 %.Der Beklagte ließ die Domain "postbank24.com" für sich registrieren, wobei er zeitweilig mit einer Adresse in der Bundesrepublik Deutschland registriert war. Inhalte werden unter der Domain nicht vorgehalten. Abs. 2 Die Klägerin meint, der Beklagte verletzte durch sein Verhalten ihre Namens- und Markenrechte.
Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
(...)Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 12 BGB Unterlassung der Nutzung der Domain "postbank24" sowie Einwilligung in die Löschung der Domain verlangen.Mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse "postbank24" greift der Beklagte in das Namensrecht der Klägerin ein.
Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.
Darüber hinaus:
Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und häufig verwendeten Top-Level-Domain "com" im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (vgl. BGH a.a.O.). Abs. 19 Der Gebrauch des Namens "Postbank" in der beanstandeten Internet-Adresse "postbank24" ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Die Absicht, unter der Bezeichnung "postbank24" demnächst in Thailand ein Dienstleistungsunternehmen für Kredit- und Finanzierungsangelegenheiten zu betreiben, begründet noch keinen Namens- oder Firmenschutz. Ob möglicherweise Dritte Namens- undoder Markenrechte an der Bezeichnung "Postbank" geltend machen können, ist schon deshalb ohne Belang, da sich der Beklagte auf derartige Rechte Dritter im Verhältnis zur Klägerin nicht berufen kann./
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