*Es ging um den Fall, ob die Kosten einer Gegenabmahnung gegen eine unberechtigte Abmahnung erstattungsfähig sind.
Dies verneinte das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 14.12.2004, 36a C 242/04) im vorliegenden Fall:*
"In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung - abgesehen von allenfalls ausnahmsweise eingreifenden Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. sonstigen speziellen Schadensersatznormen (z.B. im Wettbewerbsrecht) - unter den Voraussetzungen des § 678 BGB verlangen kann (...)"
"(...)Und schließlich spricht noch eine weitere vor kurzem ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes dafür, die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die infolge einer unberechtigten (hier Kennzeichen-) Abmahnung anfallen, nur im Ausnahmefall als erstattungsfähig anzusehen (NJW 2004, 3322 ff. - Verwarnung aus Kennzeichenrecht)."
"Ausgehend von dem zuvor dargestellten Grundsatz, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung - sei es nach § 678 BGB oder auf der Grundlage von Schadensersatznormen - das Vorliegen eines (Übernahme-) Verschuldens ist, kann hier ein Anspruch der Klägerin nicht bejaht werden. Zutreffend weist die Klägerin in diesem Zusammenhang selber darauf hin, dass an das Vorliegen des erforderlichen Übernahmeverschuldens strenge Anforderungen gestellt werden. Insoweit ist anerkannt, dass eine Abmahnung auch dann noch ohne Verschulden "auf den Weg gebracht" werden kann, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist. Eine solche Konstellation ist hier nach Auffassung des Gerichts gegeben. In dem Agenturvermerk sind insgesamt fünf Agenturen vermerkt. Von daher konnte die Beklagte annehmen, dass eine oder sogar auch alle - es ist ja nicht immer so, dass nur eine Agentur Rechteinhaberin ist, - für die Platzierung des Fotos, auf welches sich die Abmahnung bezog, verantwortlich war. Unter diesen Umständen war die Beklagte durchaus - ohne sich Folgeansprüchen auszusetzen - berechtigt, eine Abmahnung gegenüber den aufgeführten Agenturen auszusprechen."
"Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe zuvor Recherchen vornehmen müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dies würde letztlich zu einem, verglichen mit dem Anlass der Angelegenheit nicht mehr verhältnismäßigen Aufwand führen, zumal ja auch keinerlei Antwortpflicht bestand, sodass nicht ersichtlich ist, ob eine solche Recherche überhaupt zu irgendetwas geführt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass durch die Abmahnung selber ja keinerlei spezialgesetzlich geschützte Rechtsgüter der Klägerin - insbesondere nicht ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - verletzt worden sind, sodass die Eingriffsintensität - wenn man überhaupt von einem Eingriff sprechen will - durch die (unberechtigte) Abmahnung lediglich ganz geringfügig gewesen ist. Von daher erscheint es schon fraglich, ob seitens der Klägerin überhaupt die Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten veranlasst gewesen ist. Jedenfalls wäre eine einstweilige Verfügung, die nach erfolgloser Abmahnung, hinsichtlich welcher keinerlei Aufklärungs- oder Antwortpflicht seitens der Klägerin bestand, erlassen worden wäre, sofort nach Widerspruch wieder aufgehoben worden, weil dann die Beklagte den Nachweis hätte erbringen müssen, dass das beanstandete Foto aus der Sphäre der Klägerin stammt. Dieser Gesichtspunkt der nur sehr geringen Eingriffsintensität führt ebenfalls dazu, dass nur geringe Anforderungen daran zu stellen sind, dass die Beklagte davon ausgehen konnte, die Rechtslage sei zumindest zweifelhaft."
"Dies führt dann im Ergebnis dazu, dass das Vorliegen eines Übernahmeverschuldens nicht bejaht werden kann mit der Folge, dass das Begehren der Klägerin unbegründet ist."
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare