In einem erst kürzlich veröffentlichen Beschluss hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zum Thema der Pfändbarkeit von Internet-Domains gefällt. Bei solchen handele es sich um pfändbare Vermögensrechte, auf welche in der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könne (Beschluss vom 5. Juli 2005 - Az.: VII ZB 5/05).
Pfändbar sei jedoch nicht die Domain als solche, vielmehr gründe sich die Inhaberschaft an einer Internet-Adresse auf die Ansprüche des Inhabers gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag. Dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.
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