Auch bei der Erstellung eines Computerprogrammes durch ein Arbeitnehmer in dessen Freizeit, kann der Arbeitgeber bei Vorliegen bestimmter Umstände Inhaber der in § 69b UrhG beschriebenen Rechte an dem Programm sein.
Ein Arbeitnehmer (Servicetechniker) wurde von seinem Arbeitgeber beauftragt, ein neues Softwareprogramm zu entwickeln. Zu diesem Zweck wurde der Auftragnehmer sowohl von seinen sonstigen Tätigkeiten, als auch von seiner Anwesentheitspflicht im Betrieb freigestellt.
Problem
Kann der Arbeitnehmer nun mit dem Argument die in § 69b UrhG normierten vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogram beanspruchen, er habe ja die Software überwiegend in seiner Freizeit erstellt?
Lösung des OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln erteilt einem solchen Ansinnen eine klare Absage (Urteil vom 25.02.2005 - 6 U 132/04, rkr). Es sei in diesem Fall schlicht nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer die Software in seiner Freizeit oder während seiner regulären Dienstzeit erstellt habe. Schließlich habe ihm ja gerade der Arbeitgeber freigestellt, auch zu Hause zu arbeiten. Insofern sei ein Abstellen auf die Dienstzeiten hier auch nicht sachgerecht.
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