"Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten." (Pressemitteilung des BAG vom 7.07.05)
Seit 1985 war der Kläger in einer Chemischen Fabrik der Beklagten beschäftigt. Im Jahre 2002 ermöglichte die Beklagte ihren Angestellten einen betriebseigenen Internetzugang. Der Kläger nutzte diesen sodann in der Form, dass er in dem Zeitraum September bis November 2002 von seinem Arbeitsplatz aus auf Internseiten u.a. mit pornographischem Inhalt zugriff. Die Beklagte kündigte ihm am 20.Dezember 2002 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003.
Problem
Durfte die Beklagte dem Kläger außerordentlich kündigen?
Lösung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass ein Arbeitnehmer bei einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen würde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreife. Diese Pflichtverletzung könne einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Ob aber die Kündigung in einem solchen Fall tatsächlich wirksam ist, sei auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Folgende Kriterien seien hierbei maßgeblich: 1) Der zeitliche Umfand des Surfens zu privaten Zwecken / 2) Der mögliche Imageverlust des Unternehmens durch das Aufrufen der pornographischen Seiten / 3) Je nach Pflichtverletzung sei unter Umständen eine vorherige Abmahnung erforderlich / 4) Die Beschäftigungsdauer des Klägers/ 5) Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
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