Im Rahmen des Namensschutzes nach § 12 BGB gilt in Fällen der Gleichnamigkeit grundsätzlich das Prioritätsprinzip. (BGH, Urteil vom 23.6.2005, I ZR 288/02)
Sachverhalt
Zwei Krankenhäuser führen einen Domainstreit um den Namen des als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland. Die Klägerin betreibt seit 1986 eine Klinik in Baden-Württemberg und ist Inhaberin der Marke "Hufeland". Die Beklagte betreibt in Thüringen ein Krankenhaus, das schon seit 1962 den Namen "Hufland" führt. 1999 ließ sie sich die Domain "hufeland.de" registrieren. Die Klägerin machte der Beklagten diesen Domainnamen streitig. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu.
Problem
Hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der angemeldeten Domain "hufeland.de" ?
Lösung des BGH
Der Bundesgerichtshof verneint dies. Unstreitig hätten beide Krankenhäuser bereits bei der Wiedervereinigung Kennzeichenrechte am Firmenschlagwort "hufeland.de" besessen. Für die Registrierung der Domain gelte in diesem Fall der Gleichnamigkeit der Grundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!". Damit konnte die Beklagte ihre Domain behalten.
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