Der übermäßige Missbrauch eines zu dienstlichen Zwecken überlassenen Mobiltelefons für Privatgespräche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer keine einschlägige Abmahnung ausgesprochen worden ist. Die Parteien müssen nicht einmal zuvor ausdrücklich die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen haben. (LAG Frankfurt, 25.11.2004, 5 Sa 1299/04),
Im konkreten Fall hat ein Bankangestellter durch nahezu ausschließlich privat geführter Telefonate seinen Arbeitgeber binnen vier Monaten mit Kosten i.H.v. 1.700 Euro belastet. Das Gericht vertrat hier die Ansicht, dass ein Extremfall vorliege der eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertige.
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