Für Links bzw. Hyperlinks zu strafbaren Inhalten hat sich der Linksetzer immer dann zu verantworten, wenn es ein Leichtes ist, über die Links zu strafbaren Inhalten zu gelangen. (AG Stuttgart, Urt. 7.10.2004 - 2 Ds 2 Js 21471/02)
Dies hat das AG Stuttgart in einem Fall entschieden, bei dem der Angeklagte über seine Homepage Links zu einschlägig bekannten Propagandaseiten der nationalsozialistischen Szene angeboten hatte. Dabei war dem Angeklagten auch bewußt, dass die mit seiner Homepage verlinkten Fremdinhalte als solche strafbar waren. Seiner Ansicht nach könne dies aber nicht für ihn gelten -schließlich sei er ja nicht Urheber der Fremdinhalte. Er verweise nur mithilfe von Links, ähnlich wie dies mit Fußnoten im Bereich der Literatur üblich sei. Dieser Argumentation ist das AG Stuttgart jedoch nicht gefolgt.
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