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Teil II: Die Abmahnung aus Deutschland – Bedeutung und Reaktionsmöglichkeiten

30.08.2010, 10:33 Uhr | Lesezeit: 11 min
von Mag. iur Christoph Engel
Teil II: Die Abmahnung aus Deutschland – Bedeutung und Reaktionsmöglichkeiten

Im Zeitalter von EU und e-Trade können österreichische Händler nicht nur in ihrem Heimatland Ware an den Mann bringen, auch mit dem benachbarten Ausland ist mittlerweile Handel unter vereinfachten Bedingungen möglich. Beim Handel mit dem deutschen Verbraucher sind österreichische e-Trader jedoch besonderen juristischen Gefahren ausgesetzt – insbesondere die Abmahnung lauert hinter vielen Ecken.

Das Rechtsinstitut der Abmahnung

Die Abmahnung ist das Schreckgespenst im deutschen e-Trade – ursprünglich als zeit- und kostensparende Alternative zum gerichtlichen Streit gedacht, hat sich dieses Rechtsinstitut dank ausgiebigen Gebrauchs (und leider auch Missbrauchs) inzwischen zur „Kriegswaffe“ des deutschen Wettbewerbsrechts entwickelt. Leider führt die Abmahnung beim Adressaten immer wieder zu unschönen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Belastungen.

Der eigentliche Sinn dieser Abmahnungen ist es, Rechte von Verbrauchern und Konkurrenten ohne langwieriges und teures Gerichtsverfahren durchzusetzen; der Abgemahnte erhält eine Art juristischen „Streifschuss“ und die Möglichkeit, sein eigenes Verhalten zu korrigieren. Er beseitigt den illegalen Zustand, verpflichtet sich per strafbewehrter Unterlassungserklärung zu rechtmäßigem Verhalten für die Zukunft und erstattet dem Gegner die entstandenen Kosten. Hält er die Frist zur Abgabe der Erklärung nicht ein, so geht der Abmahner in der Regel gerichtlich gegen den Abgemahnten vor.

Leider öffnet dieses Institut auch „Abmahn-Sportlern“ Tür und Tor zum Abkassieren; kaum ein Abgemahnter kann schließlich sagen, ob an dem seitenlangen Schriftsatz voller unbekannter Normen und juristischer Fachausdrücke wirklich etwas dran ist, oder ob er nur Opfer eines Abzockers ist. Dementsprechend kommt es seitens des Abgemahnten oftmals zu folgenschwerem Fehlverhalten nach dem Erhalt der Abmahnung.

Das Grundproblem

Das eigentliche Problem liegt also in der etwas undurchsichtigen deutschen Rechtslage. Wer in Deutschland Handel im Internet betreibt, sieht sich mit zahlreichen juristischen Hürden konfrontiert; besonders das Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechtrecht bietet eine Fülle an rechtlichen Fallstricken (siehe Teil I).

Dementsprechend ist es im e-Trade mit Deutschland relativ „einfach“, Verbraucherrechte – auch aus Versehen und ohne Absicht – zu verletzen. Und die Verbraucherschützer wehren sich dagegen mittlerweile energisch – vor allem auch gegen einzelne Kleinunternehmer, und zwar auch in Österreich. Die Waffe der Wahl ist in diesem Fall praktisch immer die anwaltliche Abmahnung.

So kann es also passieren, dass Online-Händler rechtmäßig abgemahnt werden, ohne sich überhaupt eines Rechtsverstoßes bewusst zu sein. Ebenso kann es sein, dass sie unberechtigt abgemahnt werden, etwa weil Formvorschriften nicht eingehalten worden sind oder derjenige, der abmahnt, dazu gar nicht berechtigt ist. In all diesen Fällen ist jedoch eine gezielte und besonnene Reaktion auf die Abmahnung notwendig. Denn: egal ob berechtigte oder unberechtigte Abmahnung, auch im Umgang mit dem Abmahnschreiben selbst sind zahllose Fehler möglich.

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Abmahnung erhalten – wie geht’s weiter?

Es ist eminent wichtig, nach dem Erhalt einer Abmahnung sofort  geordnet vorzugehen. So empfiehlt es sich grundsätzlich, die folgenden Parameter sofort zu notieren:

  • Eingangsdatum;
  • Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.);
  • gesetzte Frist.

Sodann kann der Inhalt der Abmahnung selbst geprüft werden. Folgende inhaltliche Anforderungen sind dabei an eine rechtswirksame Abmahnung zu stellen:

  • Sachverhalt: Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, das so tatsächlich stattgefunden hat.
  • Verantwortlichkeit: Der Abgemahnte sollte überprüfen, ob er für das ihm vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich ist.
  • Rechtliche Bewertung: Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass dem Abgemahnten klar daraus hervorgehen sollte, was ihm rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften er verstoßen haben soll. Dies gilt unabhängig davon, ob etwa ein Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird.
  • Ernstlichkeit: Die Abmahnung muss ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens wird hierzu mit gerichtlichen Schritten gedroht, was (wenn dies glaubhaft geschieht) für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.

Zuletzt ist die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung zu prüfen. Der erste Anhaltspunkt ist hier die Überprüfung des Absenders: Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sind jeweils nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen.

  • Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber und gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine abmahnen – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen. Verbraucherschutzverbände dürfen nur dann Abmahnungen erteilen, wenn verbraucherschützende Normen verletzt worden sind.
  • Im Urheberrecht darf nur der Rechtsinhaber (oder ein von ihm beauftragter Anwalt) Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber (oder dessen Anwalt) Ansprüche geltend machen.
  • Des weiteren muss eine Abmahnung, um selbst rechtmäßig zu sein, auch tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten betreffen. Ist das Verhalten, das dem Abgemahnten vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass deswegen gar nicht rechtmäßig abgemahnt werden kann.
  • Sollte der Absender ein Anwalt sein, so ist zu überprüfen, ob er eine gültige Vollmacht mitgeschickt hat, aus der ersichtlich ist, dass er tatsächlich für einen Anspruchsberechtigten handelt. Falls keine gültige Vollmacht vorliegt, kann nach einer verbreiteten juristischen Ansicht – Vorsicht, dies ist rechtlich umstritten! – die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden.

 

Die richtige Reaktion

Sind diese Schritte erledigt, kann über die sinnvollste Reaktion auf die Abmahnung nachgedacht werden. Die folgende Übersicht soll aber nur kurz und knapp darlegen, wann eine Abmahnung berechtigt ist und wie auf diese reagiert werden kann. Dies kann selbstverständlich keine vollständige und abschließende Lösungshilfe darstellen, sondern ist vielmehr als Wegweiser für die richtige Herangehensweise an die Thematik zu verstehen. Um insbesondere finanzielle Risiken zu vermeiden, sollte bei Fragen und Problemen nicht gezögert werden, den Rat eines Experten einzuholen.

Stammt die Abmahnung von einer Person, die dazu gar nicht berechtigt ist, so sollte im Prinzip auf diese nicht reagiert werden (und zwar selbst dann, wenn der Abgemahnte tatsächlich den vorgeworfenen Rechtsverstoß begangen hat). Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein, denn es gibt Fälle, in denen die Abmahnberechtigung unklar oder zumindest fraglich erscheint – hier würde der Abgemahnte ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen, wenn der Fall im Zweifel nicht sorgfältig und professionell geprüft wurde.

Die Frage nach der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens kann manchmal durch eigene Recherche gelöst werden; hier bieten sich z.B. ein eingehendes Studium der jeweiligen Rechtslage oder eine gezielte Suche nach vergleichbaren Fällen an. Vorzugswürdig ist natürlich die Einholung einer fachkundigen Beratung.

Je nachdem, was die eigene Recherche ergibt, hat der Abgemahnte verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

  • Abgabe der Unterlassungserklärung: Ohne Weiteres kann der Abgemahnte die vorformulierte Unterlassungserklärung so unterschreiben und zurücksenden, wie er sie erhalten hat.
  • Modifizierte Unterlassungserklärung: Falls einzelne Formulierungen nicht passen, so kann die Erklärung eigenständig modifiziert oder eine eigene Fassung erstellt und diese abgegeben werden.
  • Zurückweisung: Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist (etwa weil der vorgeworfene Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen wurde, der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist oder das vorgeworfene Verhalten entgegen den Ausführungen in der Abmahnung gar keinen Rechtsverstoß darstellt), so kann diese zurückgewiesen werden.
  • Fristverlängerung: Falls die zur Abgabe der Erklärung gesetzte Frist unangemessen kurz ist, kann beim Abmahnenden eine Fristverlängerung beantragt werden.
  • Kontaktaufnahme: Wenn Unklarheiten bestehen, so kann selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen getreten werden.
  • Rechtsberatung: Bei Problemen und Fragen sollte sich der Abgemahnte an einen Anwalt wenden. Falls anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird ist natürlich darauf zu achten, dass der beauftragte Anwalt über eine besondere Sachkunde auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verfügt.

 

Die Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte muss innerhalb einer ihm gesetzten Frist die vorformulierte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterschreiben und zurücksenden. In diesem Zusammenhang ist es vor allem sehr wichtig zu wissen, dass der Abgemahnte sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung – vertraglich! – zur Zahlung einer Strafe verpflichtet, wenn er das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlässt – und zwar selbst dann, wenn das vorgeworfene Verhalten per se gar nicht rechtswidrig ist. Deshalb lohnt sich vor Abgabe der Erklärung grundsätzlich eine genaue (ggf. professionelle) Prüfung der juristischen Vorwürfe, auf die die Abmahnung sich bezieht.

Auch sollte die Frist, die zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt wird, sollte angemessen sein. Wenn die Frist unangemessen kurz ist, so ist es sinnvoll, beim Abmahnenden eine Fristverlängerung zu beantragen. Immerhin muss innerhalb der Frist die Gelegenheit und Zeit bleiben, die Abmahnung (rechtlich) zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass die Rechtsverstöße, die vorgeworfen werden und eventuell immer noch andauern, beendet werden (z.B. durch Löschung rechtswidriger Inhalte einer Website). Ansonsten würde im Moment der Abgabe der Unterlassungserklärung ja immer noch rechtswidrig gehandelt werden, was dann sofort zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichten würde.

Die Unterlassungserklärung sollte inhaltlich genauestens überprüft werden. In ihr ist in der Regel vorformuliert, was in Zukunft unterlassen werden soll. Es kann sein, dass diese Erklärung sehr weit gefasst ist, so dass der Abgemahnte auch bei anderen Verstößen als demjenigen, der aktuell und konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen muss. Der Abgemahnte ist daher grundsätzlich dazu berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben.

Schließlich sollte auch geprüft werden, ob die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe angemessen oder unangemessen hoch ist. Auch hierzu kann im Internet nach vergleichbaren Fällen recherchiert oder fachkundiger Rat eingeholt werden.

Die Vertragsstrafe

Die Unterlassungserklärung ist – wie gesagt – mit einer Vertragsstrafe verknüpft, die bei Wiederholung des abgemahnten Verhaltens an den Abmahner zu zahlen ist. Die Höhe dieser Strafzahlung muss angemessen sein, doch ist eine angemessene Höhe nicht immer leicht zu ermitteln. In jedem Fall ist der Betrag von sich heraus schon nicht zu niedrig anzusetzen, da die Höhe des Betrages ja immerhin dafür sorgen soll, dass der Abgemahnte das gerügte Verhalten zukünftig unterlässt. Je höher die versprochene Vertragsstrafe ist, desto glaubhafter ist natürlich die Erklärung des Abgemahnten, dass er die Rechtsverletzung nicht wiederholt.
Andererseits ist eine „Phantasiestrafe“ in Deutschland nicht möglich – völlig überzogene Forderungen können ihrerseits wieder rechtswidrig sein, notfalls unter Berufung auf den (unter deutschen Juristen berühmt-berüchtigten) Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) . So hat z.B. im Jahr 2008 der deutsche Bundesgerichtshof eine etwas überzogene Vertragsstrafe von über 53 Millionen (!) auf 200.000 Euro korrigiert.
Sollte die Höhe einer Vertragsstrafe unangemessen hoch, die Abmahnung aber grundsätzlich berechtigt sein, so kann der Abgemahnte auch bloß einzeln gegen die Höhe der Vertragsstrafe widersprechen, die Abmahnung als solche jedoch als begründet akzeptieren. Bei kleineren Vergehen eines kleinen Online-Shops hat sich in etwa eine Vertragsstrafe und damit ein Gegenstandswert von 5.000 Euro eingependelt.

Die Kosten einer Abmahnung

Eine Abmahnung verursacht Kosten, die in der Regel der Abgemahnte zu zahlen hat. Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen; der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei anteilig nach dem Gegenstandswert (= Streitwert) des Rechtsfalles, der bei Abmahnungen in aller Regel der Höhe der Vertragsstrafe entspricht.

Das Internet als Rechtsquelle

Abschließend noch ein paar Worte zur Recherche: Seien Sie grundsätzlich vorsichtig mit Ratschlägen aus dem Internet. Gerade bei juristischen Informationen kursieren unglaublich viele Hoaxes, Halbwahrheiten und schlichtweg veraltete Informationen. Und auch blindes Vertrauen auf namenlose Forumsteilnehmer kann im echten Leben so richtig teuer werden.

Flattert eine Abmahnung ins Haus, dann ist natürlich zunächst das Entsetzen groß. Nach der ersten Schrecksekunde folgt dann häufig der Blick ins Internet, und siehe da, es wimmelt dort von Betroffenen, die mehr oder weniger gute Ratschläge geben. Doch wer alles glaubt, was da steht, der hat häufig im Nachhinein noch mehr Probleme. Der tolle Rat: „einfach die Abmahnung ignorieren“ klingt gut, entspannt und beruhigt. Doch einige Zeit später flattert der Abmahnung noch eine Klageschrift hinterher – womit sich die im Raum stehenden Kosten schon mindestens verdoppelt haben.

Auch die vielen Tipps, wie eine Unterlassungserklärung zu formulieren ist, sind selten wirklich hilfreich. An einigen ist durchaus etwas Wahres dran, aber wirklich vollständig sind nur die wenigsten. Und mit der Abgabe einer unvollständigen, nachteiligen oder sonst falschen Unterlassungserklärung ist das Kind meist schon in den Brunnen gefallen, auch ein Anwalt kann dann höchstens noch Schadensbegrenzung betreiben.

Das Internet enthält sicherlich eine Fülle korrekter rechtlicher Informationen – aber eben auch viele veraltete Informationen, falsche Behauptungen und Halbwahrheiten. Daher schauen Sie immer genau, wer die Information verbreitet. Stammt sie von der Internetseite eines spezialisierten Rechtsanwaltes oder gibt ein Forumsteilnehmer unter Pseudonym seine Erkenntnisse weiter? Mal ehrlich: Wenn Ihr Kind schwer erkrankt wäre, würden Sie dann auch den Tipps eines anonymen Forumsteilnehmers folgen, um das Kind selbst zu heilen? Nein? Dann denken Sie auch in Rechtsfragen daran: Sollten Sie Post von einem Anwalt erhalten, kann es durchaus mal sinnvoll sein selbst einen Anwalt zu kontaktieren.

Checkliste

Okay, das waren viele Informationen auf einmal, deswegen die wichtigsten Punkte noch einmal in aller Kürze:
Gehen Sie strukturiert und gezielt vor. Erhalten sie eine Abmahnung, so notieren Sie sich sofort Datum, Zustellungsart und Frist.

  • Lesen sie das Schreiben sorgfältig durch. Lesen Sie vor allem den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, und prüfen Sie, ob der vorgeworfene Sachverhalt zutrifft und Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß tatsächlich begangen haben.
  • Prüfen Sie insbesondere auch, ob der Absender tatsächlich zur Erteilung einer Abmahnung berechtigt ist.
  • Planen Sie dann die weiteren Schritte nach den oben beschriebenen Grundsätzen.
  • Versuchen Sie niemals eine Abmahnung einfach „auszusitzen“. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate.
  • Wenn Sie selbst Recherche betreiben: Achten Sie auf ihre Quellen – Vorsicht  vor Internet-Foren!

Fazit

Die Abmahnung ist für viele Händler ein stets drohendes Ärgernis, aber mit dem nötigen Handwerkszeug kann man diesem Problem auch beikommen. Wichtig ist vor allem, nach dem Erhalt einer Abmahnung schnell und strukturiert zu reagieren – oftmals können juristische und finanzielle Ärgernisse so abgewendet werden.

Noch besser ist es natürlich, gar nicht erst abgemahnt zu werden; im weiteren Verlauf wird sich diese Serie daher mit der Rechtslage in Deutschland beschäftigen und aufzeigen, wie man auch in Österreich e-Trade betreiben kann, der vor deutschen Abmahnern sicher ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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