Mit der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft hatte sich zuletzt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.01.2010; Az:I ZB 32/09 – hey!) zu befassen. Nach Ansicht des BGH fehlt es an der Unterscheidungskraft dann, wenn die Wortmarke einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs enthält und damit nicht geeignet ist vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Klägerin hat die Eintragung der Wortmarke „hey!“ beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen (u.a. Bild-, Tonträger, Videospiele, Schreibwaren, Spielzeuge, Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten) beantragt. Sie war der Ansicht, dass durch das für alle verständliche und kurze Wort „hey!“ ein Kaufentschluss für ihre Produkte hervorgerufen wird. Der Antrag wurde vom Amt abgelehnt.
Gegen die Ablehnung reichte die Klägerin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, die allerdings erfolglos geblieben ist. Das Bundespatentgericht war der Ansicht, dem Wort „hey!“ fehle es an der Unterscheidungskraft. Die Rechtsbeschwerde brachte den Fall schließlich zum BGH.
Entscheidung
Mit seinem Beschluss hat der BGH die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt. Vorraussetzung für die Eintragungsfähigkeit einer Marke beim DPMA ist deren Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft einer Marke gehört zu den wichtigsten Funktionen einer Marke.
Sie ist die konkrete Eigenschaft, die notwendig ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. An der Unterscheidungskraft fehlt es u.a. dann, wenn das Wortmarke ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache darstellt. In diesen Fällen ist der Verbraucher nicht in der Lage, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen zu unterscheiden, da die Begriffe bereits einen anderen Sinngehalt haben. In solchen Fällen kommt es zur Verwechslungsgefahr. An der Unterscheidungskraft mangelt es dann.
Denn: Nach Ansicht des BGH ist das Wort „hey!“ als Zuruf, Ausruf und Grußformel nicht geeignet als Unterscheidungsmittel zu dienen. Von dem Verkehr wird es lediglich als Anpreisung oder allgemeine Werbeaussage aufgefasst.
Fazit
Aufgepasst bei Markenanmeldungen: Nicht jedes beliebige Wort ist eintragungsfähig. Zwar sind an die Unterscheidungskraft grds. geringe Anforderungen zu stellen. Das Urteil zeigt aber, dass manch geläufige Ausdrücke diese Hürde nicht überwinden können. Den Gerichten wird dann jedenfalls eine große Abmahnwelle erspart bleiben, wenn Begriffe, die bereits eine gefestigte Position in der Umgangsprache haben, nicht von einem Unternehmen geschützt werden können.
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3 Kommentare
Und auch überhaupt am Markt etablieren zu können, was mit Blick auf den sehr schwachen Unterscheidungswert astronomische finanzielle Mittel erfordern dürfte.
Allein die diffuse aber weitreichende Zusammenstellung der ausgewählten Kategorien (Zitat:) "u.a. Bild-, Tonträger, Videospiele, Schreibwaren, Spielzeuge, Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten" (Betonung auf "u.a.") lässt vermuten, dass es hier lediglich darum geht, sich einen Begriff der Allgemeinsprache als Marke auf "Reserve" zu sichern. Vom mangelnden Erkennungswert für Produkte der vorgenannten Kategorien einmal ganz zu schweigen. Eine Marke wie "hey!" hätte doch im Wesentlichen die Aussicht sich als (nicht geschützte) Antimarke wie beispielsweise "ja" zu etablieren.
Ich unterstelle dem Antragssteller im konkreten Fall keinen beabsichtigten Missbrauch, Tatsache ist aber, dass in jüngerer Zeit immer wieder einfache, der Allgemeinsprache möglichst nahe Wortmarken lediglich zu dem Zweck registriert werden, um hinter einem minimalaufwendigen Scheingewerbe eine umfangreiche Abmahnpraxis zu etablieren.
Allein die ausgewählten Produktkategorien deuten bei "hey!" hierauf hin, und die Kosten der Markenregistrierung sind im Vergleich zum erzielbaren Abmahnerlös geradezu Geschenke.
Den Begriff "hey!" für "Gestaltung und Unterhalt von Webseiten" schützen zu wollen, halte ich in diesem Zusammenhang bereits für ein kritisches Indiz.