Kosmetikverordnung: Vorsicht bei Angabe des Verwendungszwecks

von Chris Engel, 26.04.2011, 10:02 Uhr
Druckvorschau
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Kosmetika" veröffentlicht.

Beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln sollte genau darauf geachtet werden, ob sie für den richtigen Verwendungszweck angepriesen werden: Die Kosmetikverordnung legt für Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, eng definierte Verwendungen fest, die auch in Vertrieb und Werbung beachtet werden müssen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Nagelhautentferner, die Kaliumhydroxid enthalten, dürfen nicht als Hornhautentferner vertrieben werden, da dieser Verwendungszweck gerade nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Festgelegt sind diese Einschränkungen in § 2 in Verbindung mit Anlage 2 KosmetikV. Hier sind für bestimmte Stoffe besondere Anforderungen formuliert, u.a. hinsichtlich

  • Anwendung,
  • Höchstkonzentration und
  • Etikettierung.

Der als Beispiel genannte Nagelhautentferner mit Kaliumhydroxid ist nach dieser Norm nur als Nagelhautentferner, Entkräuselungsmittel für Haare (gewerblich/allgemein) und als pH-Regulierungsmittel (Enthaarung/sonstige) zugelassen(vgl. Tabelle Anhang 2, Teil A, Zeile 15a). Eine Etikettierung oder Anpreisung des Mittels für andere Zwecke, z.B. als Hornhautentferner, verstößt gegen die KosmetikV – und ist ein gefundenes Fressen für Abmahnsportler, die ja nur die Angebotsseiten im Internet nach Verstößen durchsuchen müssen.

Es ist daher dringend anzuraten, Kosmetika bei der Angabe von Verwendungszecken auch dahingehend zu überprüfen, ob das jeweilige Mittel für die genannten Zwecke tatsächlich zugelassen ist – ansonsten ist die nächste Abmahnung sicherlich nicht weit.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de