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Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss.
Rechtlich ist ein Gutschein als Inhaberpapier iSv. § 807 BGB einzuordnen. Inhaltlich sind an den Gutschein diverse Anforderungen gestellt: So muss der Gutschein schriftlich verfasst sein, den Aussteller erkennen lassen und den Inhalt des Anspruchs umschreiben. Zumindest muss Umfang und Wert der Leistung aus dem Gutschein hervorgehen. Schließlich muss es zur Übergabe der Urkunde kommen.
Soweit keine Regelung zum Verfall des Gutscheins getroffen ist, ist von der gesetzlichen regelmäßigen 3-jährigen Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein auszugehen. Komplizierter ist die Rechtslage, wenn eine Regelung zur Befristung des Gutscheins vom Händler getroffen wurde, die zeitlich unter dieser gesetzlichen Verjährungsfrist liegt.
In diesem Zusammenhang wird argumentiert, dass es grds. nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Aussteller des Gutscheins eine Leistung empfängt, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Denn das Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegenleistung zählt zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts. Eine Beschränkung dieses Prinzips durch eine zu kurz bemessene Frist kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00 - Befristung von Telefonkarten). Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Ausstellers an einer möglichst zügigen Einlösung des Gutscheins. Denn auch bei einer längeren Abwicklungsdauer geht der Aussteller keinerlei wirtschaftliches Risiko ein, weil er eine Vorleistung bereits empfangen hat und mit den Zinsvorteilen frei wirtschaften kann.
Die Gerichte haben sich mit der Wirksamkeit der Befristung von Gutscheinen bereits einige Male auseinandergesetzt.
Aber: Vorstehende Entscheidungen bezogen sich auf Verfallsfristen, die im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geregelt wurden, also auf all die Fälle, in denen in den AGB(oder auf den Gutscheinen selber) eine diesbezügliche Regelung festgesetzt wurde.
Insofern kann aber ungeachtet der zitierten Rechtsprechung bei einer individuell ausgehandelten Gültigkeitsdauer durchaus die vertraglich vereinbarte Gültigkeitsfrist gelten.
Tritt der Fall der Verjährung dann mal tatsächlich ein, hat dies zur Folge, dass der Händler die Leistung verweigern kann. Allerdings hat der Kunde in diesem Fall eine Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Allerdings kann der Händler den entgangenen Gewinn, den er bei Einlösung des Gutscheins gemacht hat, einbehalten.
Selbst wenn der Gutschein unter Nennung eines bestimmten Namens ausgestellt wurde, ist der Aussteller des Gutscheins verpflichtet, die Leistung an denjenigen zu erbringen, der ihm den Gutschein vorlegt. Anders ist dies allenfalls zu beurteilen, wenn eine auf eine bestimmte Person zugeschnittene Leistung erbracht werden soll.
Händler, die Geschenkgutscheine anbieten, haben bei Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen zum einen darauf zu achten, dass ein Ausstellungsdatum auf dem Gutschein vermerkt ist. Zum anderen sollte berücksichtigt werden, dass die Gültigkeit, sofern sie in den AGB geregelt ist, einen Zeitraum von 3 Jahren nicht unterschreitet. Hier gilt: Je kürzer die Frist bemessen ist, um so eher liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Eine unangemessen kurze Regelung kann schnell eine unwirksame, abmahngefährdete AGB-Klausel dar
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Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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13 Kommentare
Kommentar von Naddi
zum Beitrag Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
Mir passiert es immer wieder, daß "Kunden" einen Gutschein in meinem Kosmetikstudio einlösen wollen, der eigentlich schon verjährt ist. Dann biete ich noch den Service, daß ich diese Leute jedes Jahr... » Weiterlesen
Kommentar von uwe ringelmann
zum Beitrag Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
Hallo hab bei mir einen gutschein gefunden ein dinnerfrühstück auf er steinburg in würzburg datum 27.11.2007 ich habe eine mail zu steinburg geschrieben die sagten zu mir dieser wäre nicht... » Weiterlesen
Kommentar von Nicole Zentgraf
zum Beitrag Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
Ich habe beim Ausmisten ein Schreiben von einem Möbelhaus gefunden, wo ich in 2003 mein Bett gekauft hatte, mit der Info, das ich doppelt bezahlt habe und nun ein Guthaben hätte. Das Schreiben ist... » Weiterlesen
Kommentar von Nicole Apel
zum Beitrag Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
Hallo zusammen, in diesem Zusammenhang werden immer Rechtsprechnungen von Geschenkgutscheinen/ Wertgutschenen zitiert. Gängige Praxis ist aber mittlerweile die Ausgabe von Geschenkkarten, die ein... » Weiterlesen
Kommentar von Nadine S.
zum Beitrag Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
Ich habe bei Groupon einen Gutschein für einen Friseurbesuch bei Udo Walz gekauft. Wert: 70 Euro für 35 Euro. Der Gutschein war nur ein halbes Jahr gültig. Ich habe einen Tag zu spät angerufen um... » Weiterlesen
Kommentar von Cornelia Heidepriem (heidepriem@t-online.de)
zum Beitrag Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
Ich habe auch einen Gutschein in der Versenkung gefunden für eine Musical-Vorstellung "Starlight-Express" - ausgestellt am 21.12.2004 - gültig bis 20.12.2005 - über einen Wert von 100,00 €. Frage:... » Weiterlesen
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