Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn

von RA Felix Barth, 19.05.2009, 23:31 Uhr
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Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss.

1. Rechtliche Einordnung und Inhalt

Rechtlich ist ein Gutschein als Inhaberpapier iSv. § 807 BGB einzuordnen. Inhaltlich sind an den Gutschein diverse Anforderungen gestellt: So muss der Gutschein schriftlich verfasst sein, den Aussteller erkennen lassen und den Inhalt des Anspruchs umschreiben. Zumindest muss Umfang und Wert der Leistung aus dem Gutschein hervorgehen. Schließlich muss es zur Übergabe der Urkunde kommen.

2. Verfallsfrist


Soweit keine Regelung zum Verfall des Gutscheins getroffen ist, ist von der gesetzlichen regelmäßigen 3-jährigen Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein auszugehen. Komplizierter ist die Rechtslage, wenn eine Regelung zur Befristung des Gutscheins vom Händler getroffen wurde, die zeitlich unter dieser gesetzlichen Verjährungsfrist liegt.

In diesem Zusammenhang wird argumentiert, dass es grds. nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Aussteller des Gutscheins eine Leistung empfängt, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Denn das Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegenleistung zählt zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts. Eine Beschränkung dieses Prinzips durch eine zu kurz bemessene Frist kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00 - Befristung von Telefonkarten). Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Ausstellers an einer möglichst zügigen Einlösung des Gutscheins. Denn auch bei einer längeren Abwicklungsdauer geht der Aussteller keinerlei wirtschaftliches Risiko ein, weil er eine Vorleistung bereits empfangen hat und mit den Zinsvorteilen frei wirtschaften kann.

Die Gerichte haben sich mit der Wirksamkeit der Befristung von Gutscheinen bereits einige Male auseinandergesetzt.

  • Das OLG Hamburg ( Urteil vom 21.09.2000, Az.: 10 U 11/00) hat diesbezüglich entschieden, dass die Begrenzung der Gültigkeit eines Kinogutscheins unzulässig ist, soweit kein Ausstellungs- und Verkaufsdatum eingetragen ist. Weiter führt das Gericht bezüglich der Verfallsfrist aus, dass der Beschenkte jedoch ausreichend Gelegenheit zur Einlösung des Gutscheins haben müsse. Zu denken sei an eine Frist von nicht unter zwei Jahren. Ist aber die Einlösefrist zu knapp bemessen, so ist der entsprechende Vermerk unwirksam und es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ( § 195 BGB) . Die regelmäßige Verjährung beginnt im Übrigen mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. der Gutschein ausgestellt ist.
  • Das AG Syke (Urteil vom 19.02.2003,Az.: 9 C 1683/02) befand, dass eine Befristung eines Gutscheins für eine Ballonfahrt auf 1 Jahr zulässig sei. Bei dem namentlich ausgestellten Gutschein handele es sich um ein qualifiziertes oder hinkendes Inhaberpapier im Sinne von § 808 BGB. Der Betreiber dürfe sich hier auf den Verfall der auf dem Ticket ausgewiesenen Vorlegungsfrist (Einlösungsfrist) von einem Jahre nach § 801 Abs. 3 BGB berufen, so die Richter. Kritisiert werden kann aber an dieser Entscheidung, dass der zitierte § 801 BGB auf den § 808 BGB regelmäßig keine Anwendung findet ( Palandt,68.Auflage, § 808 Rn.5).
  • Das Landgericht München (Urteil vom 26.10.95, Az: 7 O 2109/95) hat festgestellt, die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen (Amazon) auf ein Jahr zu befristen sei eine unzulässige Regelung, da dies nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Vielmehr müsse sich die Gültigkeitsdauer an der regelmäßigen 3-jährigen Verjährung orientieren. Diese Entscheidung wurde vom OLG München (Urteil vom 17.01.2008; Az. 29 U 3193/07) auch bestätigt.

Aber: Vorstehende Entscheidungen bezogen sich auf Verfallsfristen, die im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geregelt wurden, also auf all die Fälle, in denen in den AGB(oder auf den Gutscheinen selber) eine diesbezügliche Regelung festgesetzt wurde.

Insofern kann aber ungeachtet der zitierten Rechtsprechung bei einer individuell ausgehandelten Gültigkeitsdauer durchaus die vertraglich vereinbarte Gültigkeitsfrist gelten.

3.Fristablauf und Übertragbarkeit

Tritt der Fall der Verjährung dann mal tatsächlich ein, hat dies zur Folge, dass der Händler die Leistung verweigern kann. Allerdings hat der Kunde in diesem Fall eine  Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Allerdings kann der Händler den entgangenen Gewinn, den er bei Einlösung des Gutscheins gemacht hat, einbehalten.

Selbst wenn der Gutschein unter Nennung eines bestimmten Namens ausgestellt wurde, ist der Aussteller des Gutscheins verpflichtet, die Leistung an denjenigen zu erbringen, der ihm den Gutschein vorlegt. Anders ist dies allenfalls zu beurteilen, wenn eine auf eine bestimmte Person zugeschnittene Leistung erbracht werden soll.

4. Fazit

Händler, die Geschenkgutscheine anbieten, haben bei Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen zum einen darauf zu achten, dass ein Ausstellungsdatum auf dem Gutschein vermerkt ist. Zum anderen sollte berücksichtigt werden, dass die Gültigkeit, sofern sie in den AGB geregelt ist, einen Zeitraum von 3 Jahren nicht unterschreitet. Hier gilt: Je kürzer die Frist bemessen ist, um so eher liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Eine unangemessen kurze Regelung kann schnell eine unwirksame, abmahngefährdete AGB-Klausel dar

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Leser-Kommentare

13 Kommentare

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