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Die IT-Recht Kanzlei erreichte die Frage, ob der Versand von Email-Werbung zulässig sei, wenn ein Interesse des Empfängers an dem Werbeinhalt vermutet werden könne. Konkret bezog sich die Frage auf folgende Situation:
Eine Kosmetikerin ist auf einer Suchseite im Netz eingetragen und bekundet somit ihr Interesse an solchen Angeboten. Könnte die Kosmetikerin (…) per Mail angeschrieben werden um ihr eine ähnliche Seite anzupreisen?“
Das angesprochene Problem betrifft die Frage nach den Anforderungen an eine zulässige Email-Werbung. Seit der Neufassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt es hierbei nicht mehr auf das Interesse, sondern auf die Einwilligung des Adressaten an. Die alte Rechtslage (z.B. noch BGH-Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01) ließ eine Email-Werbung – gegenüber Gewerbetreibenden – zu, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte. Seit der Neufassung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gilt dies für die Email-Werbung aber nicht mehr (vgl. Gloy/Loschelder/ Erdmann, Wettbewerbsrecht, § 61 Rn. 148). So führte u.a. das OLG Bamberg (Urteil vom 27.09.2006, Az. 3 U 363/05) hierzu aus:
Die Bekl. kann sich für ihre gegenteilige Rechtsansicht nicht auf Entscheidungen anderer Gerichte stützen. Die von der Bekl. herangezogene Entscheidung des BGH v. 11 3. 2004 (siehe oben) betraf zwar ebenfalls E-Mail-Werbung, erging aber noch unter der bis zum 7. 7. 2004 geltenden Fassung des UWG. Die seit 8. 7. 2004 geltende Fassung des UWG bringt im Vergleich zur früheren Rechtslage eine Verschärfung. Nach jetzt geltender Rechtslage ist E-Mail-Werbung nur noch zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder sich diese aus konkreten Umständen ergibt.“
Voraussetzung für einen zulässigen Versand von Email-Werbung ist also eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den konkreten Fall. Eine konkludente Einwilligung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichend, könnte aber aufgrund europarechtskonformer Auslegung geboten sein (vgl. Piper/Oly/Sosnitza, § 7 UWG Rn. 66). Hier ist ein Urteil des EuGH abzuwarten (vgl. Gloy/Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht, § 61 Rn. 142).
Stets unzulässig ist hingegen eine mutmaßliche Einwilligung (BGH-Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger von Email-Werbung an dieser ein potenzielles Interesse haben könnte. Anders ist dies jedoch bei der Telefonwerbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Hier ist eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers (sofern dieser kein Verbraucher, sondern sonstiger Marktteilnehmer ist) unter Berücksichtigung eines potenziellen Interesses möglich (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG § 7 Rn. 163 f.).
Zusammenfassend können bezüglich der aufgeworfenen Frage folgende abstrakte Leitlinien gegeben werden:
Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage mit der Kosmetikerin wäre demnach u.a. zu beachten:
Hinweis:
Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Email-Werbung ist ein äußerst komplexes Thema. Eine Hilfestellung und erste Anlaufstelle bietet der folgender Link: Leitfaden zur Werbung mit Newslettern. Für darüber hinaus gehende Einzelfragen steht Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei gerne zur Verfügung.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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