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Im Artikel „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen" wurden die Vorteile einer reinen B2B-Vermarktung sowie die Gefahren, die aus einer unsauberen Umsetzung der Beschränkung des Erwerberkreises auf Gewerbetreibende drohen dargestellt.
In Fortsetzung zu diesem Artikel sollen im Folgenden interessierten Händlern Möglichkeiten aufgezeigt werden, die einer rechtssicheren Beschränkung des Erwerberkreise auf Gewerbetreibende dienen können.
Die grundsätzliche Möglichkeit des Ausschlusses von Verbrauchern von den Angeboten eines Händlers steht außer Frage. Problematisch ist vielmehr das „Wie“ des Ausschlusses.
Die Rechtsprechung verlangt von Händlern, die den Erwerberkreis auf Gewerbetreibende beschränken, dass diese im Rahmen ihrer Angebote und der Abwicklung der Geschäfte alles ihnen Zumutbare unternehmen, um eine mögliche Verbraucherbeteiligung weitestgehend auszuschließen.
Hierbei gilt es, die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zu beachten.
Andernfalls läuft der Händler Gefahr, dass ein Gericht seine Angebote auch als an Verbraucher gerichtet wertet. In diesem Fall handelt der Verkäufer dann meist wettbewerbswidrig, weil er durch seine Ausrichtung seiner Angebote an Gewerbetreibende in aller Regel zwingende Verbraucherrechte beschneidet.
Mit seiner „Metro-Rechtsprechung“ hat der BGH dem stationären Großhandel der Metro-Gruppe, der gewerblichen Einkäufern nach einer Legitimation Einkaufsausweise ausstellt und so einen Einkauf ermöglicht, umfassende Überwachungspflichten auferlegt.
Diverse Großmärkte dieser Kette wurden über die Jahre primär von Vereinen des Einzelhandels wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen angegangen. So wurden einzelnen Märkten etwa Verstöße gegen das Verbot des Kaufscheinhandels, gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung und gegen die gesetzlichen Ladenschlusszeiten vorgeworfen.
Dies deswegen, weil in der Realität nicht nur an Gewerbetreibende verkauft würde, sondern in einem erheblichen Ausmaß auch Verbraucher beteiligt seien. So würden etwa Verbraucher mit geliehenen Einkaufsausweisen bedient und Gewerbetreibende könnten in den Märkten nicht nur ihren gewerblichen Bedarf, sondern auch den ihrer privaten Lebensführung decken.
Deshalb würden die angegriffenen Märkte keinen funktionsechten Großhandel mehr darstellen, so dass diese sich in der Folge auch nicht mehr auf die Privilegien eines solchen berufen können.
Die Rechtsprechung des BGH hat klargestellt, dass den Betreiber eines stationären Großhandels umfassende Überwachungspflichten auf mehreren Ebenen treffen, um eine Verbraucherbeteiligung auszuschließen.
So ist durch geeignete Einlasskontrollen sicherzustellen, dass tatsächlich nur der Inhaber des Einkaufsausweises Zugang zum Markt erhält und nicht etwa ein Verbraucher, der sich den Ausweis von diesem geliehen hat.
Um den Kauf betriebsfremder Waren zur Deckung des privaten Lebensbedarfs durch an sich berechtigte Käufer zu unterbinden, seien zusätzlich Ausgangskontrollen durchzuführen, bei denen überprüft werden müssen, ob die gekauften Güter in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten stehen.
Der BGH hat aber auch erkannt, dass durch derartige Maßnahmen eine Kollision mit schützenswerten Interessen der Käufer sowie der Betreiber selbst droht und ein gewisser Anteil an Verbraucherbeteiligung ohnehin nie auszuschließen ist.
Die Rechtsprechung hat daher eine Toleranzgrenze von 10% des Gesamtumsatzes eines Großhandels geschaffen, welche durch Verbraucherbeteiligung erreicht werden dürfe, ohne dass die Eigenschaft des funktionsechten Großhandels entfalle.
Ein Berufen auf diesen Schwellenwert ist dem Großhandel der Rechtsprechung nach aber nur dann möglich, wenn er durch einen administrativen Unterbau alles ihm Zumutbare unternimmt, um eine Beteiligung von Verbrauchern zu unterbinden, mithin die bereits geforderten Kontrollen in einem gewissen Umfang auch durchführt.
Anhand dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass es mit der einmaligen Überprüfung des Interessenten auf seine gewerbliche Tätigkeit hin und anschließendem Ausstellen eines Einkaufsausweises nicht getan ist.
Auch wenn die „Metro-Rechtsprechung“ des BGH den stationären Großhandel zum Gegenstand hat, lassen sich wesentliche Grundgedanken daraus auf den E-commerce übertragen. Dabei gilt es, die Kontrollmaßnahmen, zu denen der stationäre Großhandel verpflichtet wurde auch im Bereich des E-commerce mit den technischen Möglichkeiten, die der Fernabsatz bietet zu realisieren.
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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3 Kommentare
Kommentar von genius
zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises
in bestimmten rubriken bei ebay z. B. Breadcrumb-Link * Business & Industrie > * Sonstige Branchen & Produkte > ist es möglich, verbraucher auszuschließen. klickt ein... » Weiterlesen
Kommentar von genius
zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises
guten tag, bei ebay kann man während d. einstellvorgangs wie folgt aktivieren (check-box): Option für Unternehmer Sie können Ihr Angebot ausschließlich an andere Unternehmer richten. Um auf... » Weiterlesen
Kommentar von KF
zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises
Hallo, ein Online shop ist doch ein "Web-Schaufenster", ich habe das so gelöst , dass man den Artikelbereich der nur an an Händler verkauft weden darf, ( aus Gründen der fachlichen Kompetenz) nur... » Weiterlesen
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