Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Schlechte Zeiten für Abmahnsportler: Massenabmahnungen können Schadensersatzpflicht begründen

25.10.2012, 11:07 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Schlechte Zeiten für Abmahnsportler: Massenabmahnungen können Schadensersatzpflicht begründen

Ein aktuelles Urteil aus dem schönen Hamburg: Wer schlampig recherchierte Massenabmahnungen verschickt, muss im Rahmen einer Schadensersatzpflicht für die beim Abgemahnten entstandenen Anwaltskosten aufkommen. So entschied das Landgericht Hamburg in einem recht kuriosen Fall, in dem ein Abmahnsportler den wettbewerbsrechtlichen Bogen tatsächlich überspannt hatte (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12).

Und so kam’s: Der Beklagte mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2011 einen angeblichen Wettbewerbsverstoß des Klägers vom 10.11.2010 (!) ab (Vorwurf: fehlerhafte Belehrung über Rücksendungskosten im Falle eines Widerrufs). Er machte dabei einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 700,- geltend und wies vorsorglich auf einen deutlich höheren Streitwert im Falle einer Klage hin. Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 11.04.2011 erwidern, dass eine korrekte Belehrung erfolgt sei und weiterhin erfolgen werde, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2011 erklärte, die Abmahnung werde nicht aufrechterhalten.

Dann, am 06.09.2011 ließ der Beklagte den Kläger erneut abmahnen, diesmal wegen eines Verstoßes vom 28.07.2011 (Vorwurf: keine Widerrufsbelehrung bereitgestellt). Die Ausführungen in diesem Schreiben waren praktisch wortgleich mit der Abmahnung vom 05.04.2011; diesmal forderte der Beklagte einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € 500,-.

Der Kläger wies auch diese Abmahnung mit Schriftsatz vom 13.09.2011 zurück und erklärte gleichzeitig, Ersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen.

Und zwar zu Recht, wie die Richter des LG Hamburg entschieden. Nach Ansicht des Gerichts lag hier ein Fall missbräuchlicher Abmahnungen vor, da es dem Abmahnenden offensichtlich gar nicht um die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, sondern um das Generieren von Abmahnkosten ging. Überdies hatte er Beklagte (also der Abmahnende) dabei auch noch offensichtlich schlecht recherchiert – schließlich waren beide Vorwürfe an den Abgemahnten zu keinem Zeitpunkt nachzuweisen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12; mit weiteren Nachweisen):

„Diese Umstände führen bei dem Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte seinerzeit massenhaft abmahnte und sich dabei von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Hierbei nahm er auch billigend in Kauf, dass er mangels Wettbewerbsverstoßes unberechtigte Abmahnungen aussprechen ließ. Bei einer solchen Verhaltensweise kann ein verfahrensrechtliches Privileg nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr muss der Beklagte die Konsequenzen seines Handelns tragen. Wer schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt, hat für die Folgen seines Verhaltens einzustehen.

Das Verhalten des Beklagten stellt sich nach Überzeugung des Gerichts darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG dar. Hierfür spricht, dass der Beklagte bei der ersten Abmahnung bereits am 10.11.2010 Kenntnis von der angeblichen Wettbewerbsverletzung durch den Kläger hatte, gleichwohl erst am 05.04.2011 abmahnen ließ. Dies macht entgegen den Ausführungen in der Abmahnung deutlich, dass es dem Beklagten nicht in erster Linie auf das Abstellen einer wettbewerbswidrigen Handlung ankam, sondern auf das Herbeiführen einer Geldzahlung. […]

Auch der Umstand, dass der angebliche Verstoß offenbar nicht dokumentiert worden ist, macht deutlich, dass ein Gewinnerzielungsinteresse im Vordergrund stand.“

Ebenso verhält es sich mit der zweiten Abmahnung:

„Der Text beider Abmahnschreiben ist nahezu identisch. Auch nach der Erwiderung durch den Klägervertreter im September 2011 verzichtete der Beklagte auf eine weitere Verfolgung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes. Auch hieraus wird deutlich, dass nicht die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Vordergrund stand, sondern die Erzielung von Einnahmen. Anderenfalls wäre der Beklagte, wenn er mit Sicherheit von einem Verstoß ausgegangen wäre, nicht vor dem Beschreiten des Rechtsweges zurückgeschreckt.“

Aus diesen Erkenntnissen leitete das Landgericht Hamburg letztendlich einen Schadensersatzanspruch des Klägers (also des Abgemahnten) wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ab: Die beiden Abmahnungen waren rechtswidrige Handlungen, sodass die dadurch entstandenen Rechtsberatungskosten durch den zu Unrecht Abmahnenden zu ersetzen sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© shoot4u - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Schützen Mitgliedschaften bei Abmahnvereinen in der Tat vor Abmahnungen?
(05.01.2021, 09:47 Uhr)
Schützen Mitgliedschaften bei Abmahnvereinen in der Tat vor Abmahnungen?
Rechtsmissbrauch: 243 Abmahnungen/Jahr wegen fehlender OS-Verlinkung
(11.11.2020, 14:07 Uhr)
Rechtsmissbrauch: 243 Abmahnungen/Jahr wegen fehlender OS-Verlinkung
Abmahnmissbrauch: Gesetzentwurf durchgewunken
(09.09.2020, 15:52 Uhr)
Abmahnmissbrauch: Gesetzentwurf durchgewunken
Abmahnwelle?  Abmahnungen durch die iParts GmbH...
(12.05.2020, 15:42 Uhr)
Abmahnwelle? Abmahnungen durch die iParts GmbH...
LG Heilbronn: IDO Verband handelt rechtsmissbräuchlich, da nicht gegen eigene Mitglieder vorgegangen wird
(21.01.2020, 08:25 Uhr)
LG Heilbronn: IDO Verband handelt rechtsmissbräuchlich, da nicht gegen eigene Mitglieder vorgegangen wird
Datenlage zum Abmahnmissbrauch
(07.08.2019, 17:23 Uhr)
Datenlage zum Abmahnmissbrauch
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei