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Urteil vom LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 08.05.2012
Aktenzeichen: 407 HKO 15/12

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 411,30 € (in Worten: vierhundertelf 30/11 Euro) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der verschiedene Produkte im Internet anbietet, u. a. auch Fußmatten für Autos, nimmt den Beklagten, der behauptet, ebenfalls mit Automatten im Internet zu handeln, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch.

Der Beklagte rügte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2011 einen angeblichen Wettbewerbsverstoß des Klägers vom 10.11.2010. Er warf dem Kläger eine fehlerhafte Belehrung in seinem Internetauftritt über Rücksendungskosten im Falle eines Widerrufs vor. Er machte unter Hinweis auf im Streitfall deutlich höhere Kosten vergleichsweise einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 700,00 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 ff. d. A. Bezug genommen. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.4.2011 hatte erwidern lassen, dass eine korrekte Belehrung im Zusammenhang mit Rücksendekosten erfolgt sei und weiterhin erfolgen werde, ließ der Beklagte mit Schreiben vom 14.4.2011 erklären, die Abmahnung werde nicht aufrechterhalten.

Am 6.9.2011 ließ der Beklagte den Kläger erneut wegen eines Verstoßes vom 28.7.2011 abmahnen, weil der Beklagte angeblich keine Widerrufsbelehrung auf seiner Internetseite bereitgestellt habe. Mit fast wortgleichen Ausführungen wie im Schreiben vom 5.4.2011 forderte der Beklagte einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 500,00 €. Auf Bl. 9 ff. wird Bezug genommen.

Nach Zurückweisung der Abmahnung mit Schriftsatz vom 13.9.2011 und der Ankündigung, Ersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 14.9.2011, dass keine Rechte aus der Abmahnung hergeleitet würden. Eine Kostentragung lehnte er ab.

Der Kläger macht nunmehr den Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung vom 6.9.2011 geltend. Er trägt unter Beweisantritt vor, er habe im Juli 2011 ebenso wie zuvor eine Widerrufsbelehrung, die über einen Link erreichbar gewesen sei, auf seiner Internetseite vorgehalten. Soweit der Beklagte auf den Ausdruck gemäß Anlage B 3 Bezug nehme, sei erkennbar, dass dort Frames enthalten sind. In diesen Frames seien weitere Informationen vorhanden gewesen, u. a. die Verlinkung zu der Widerrufsbelehrung. Der Umstand, dass diese Inhalte nicht angezeigt worden seien, liege an einer falschen Einstellung des Browsers des Beklagten.

Der Kläger wendet ein, der Beklagte mahne massenhaft ab, ohne tatsächlich nennenswert wirtschaftlich tätig zu sein. Aus diesem Grunde habe er die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung die dem Kläger in Höhe einer 1,3-Gebühr nach einem Streitwert von 5.000,00 € zzgl. einer Telefonpauschale entstanden seien, zu erstatten.

Der Kläger beantragt

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Er tritt dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegen und behauptet unter Beweisantritt, dass sich seinerzeit der Internetauftritt des Klägers, der zur Abmahnung geführt hatte, wie aus der Anlage B 3 ersichtlich dargestellt habe.

Wegen der Sachdarstellung im Übrigen, wegen der Rechtsausführungen und Beweisangebote der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Der Beklagte nahm den Kläger zweimal unter Hinweis auf von ihm nicht verifizierbare Verstöße in Anspruch. Eine unberechtigte Abmahnung allein macht diese nicht zu einer unerlaubten Handlung, die zum Schadensersatz verpflichtet. Eine andere Betrachtung würde den durch einen (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoß Verletzten ungebührlich in seiner Handlungsfähigkeit einschränken.

Vorliegend ist die Situation jedoch anders zu beurteilen.

Bei der ersten Abmahnung, die knapp 5 Monate nach einem angeblich festgestellten Verstoß abgesandt wurde, unterließ der Beklagte ganz offensichtlich die Überprüfung, ob der Auftritt des Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung vorlag. Ihm musste darüber hinaus bewusst sein, dass er mangels Dokumentation einen Verstoß nicht würde belegen können.

Bei dem weiterhin gerügten Verstoß vom 28.7.2011 hätte der Beklagte erkennen können und müssen, dass seine Bildschirmanzeige nicht den kompletten Internetauftritt des Klägers wiedergab. Der Umstand, dass er den Kläger 5 Monate zuvor wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt hatte, hätte bei ihm Zweifel wecken müssen, ob der Kläger nunmehr tatsächlich keine Widerrufsbelehrung auf seiner Seite zur Verfügung stellte.

Diese Umstände führen bei dem Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte seinerzeit massenhaft abmahnte und sich dabei von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Hierbei nahm er auch billigend in Kauf, dass er mangels Wettbewerbsverstoßes unberechtigte Abmahnungen aussprechen ließ. Bei einer solchen Verhaltensweise kann ein verfahrensrechtliches Privileg nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr muss der Beklagte die Konsequenzen seines Handelns tragen. Wer schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt, hat für die Folgen seines Verhaltens einzustehen.

Das Verhalten des Beklagten stellt sich nach Überzeugung des Gerichts darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG dar. Hierfür spricht, dass der Beklagte bei der ersten Abmahnung bereits am 10.11.2010 Kenntnis von der angeblichen Wettbewerbsverletzung durch den Kläger hatte, gleichwohl erst am 5.4.2011 abmahnen ließ. Dies macht entgegen den Ausführungen in der Abmahnung deutlich, dass es dem Beklagten nicht in erster Linie auf das Abstellen einer wettbewerbswidrigen Handlung ankam, sondern auf das Herbeiführen einer Geldzahlung. Bestärkt wird diese Ansicht dadurch, dass nicht nachvollziehbar ist, wie sich der seinerzeit geltend gemachte Betrag von 700,00 € ergeben soll. Angemessen wäre seinerzeit allenfalls die Geltendmachung einer 1,3-Gebühr nach RVG nach einem Streitwert von 5.000,00 €, entsprechend 391,30 €. Letztlich spricht auch die Drohung mit höheren Kosten unter Anlegung eines Streitwerts von mindestens 25.000,00 € eine deutliche Sprache.

Auch der Umstand, dass der angebliche Verstoß offenbar nicht dokumentiert worden ist, macht deutlich, dass ein Gewinnerzielungsinteresse im Vordergrund stand.

Bei der zweiten Abmahnung verhielt es sich ähnlich. Der Text beider Abmahnschreiben ist nahezu identisch. Auch nach der Erwiderung durch den Klägervertreter im September 2011 verzichtete der Beklagte auf eine weitere Verfolgung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes. Auch hieraus wird deutlich, dass nicht die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Vordergrund stand, sondern die Erzielung von Einnahmen. Anderenfalls wäre der Beklagte, wenn er mit Sicherheit von einem Verstoß ausgegangen wäre, nicht vor dem Beschreiten des Rechtsweges zurückgeschreckt.

Dem Kläger ist ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden. Der Streitwert ist mit 5.000,00 € angemessen bewertet.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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