Achtung Abmahnung: Können Sie sich auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirklich verlassen?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 31.08.2007
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Nachfolgend präsentiert die IT-Recht Kanzlei eine Übersicht derjenigen AGB-Klauseln, die immer mal wieder gerne abgemahnt werden. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte in Deutschland die Abmahnfähigkeit von AGB-Klauseln recht unterschiedlich bewerten. So sind manche Gerichte der Ansicht, dass AGB-Klauseln so gut wie gar nicht abmahnfähig sind. Andere setzen dagegen bereits jeden kleineren rechtlichen Fehler mit einem „nicht nur unerheblichen” (und damit auch abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß gleich.

Wer sich von vornherein nicht des Risikos einer kostenträchtigen Abmahnung ausgesetzt sehen will (auch die Verteidigung kostet ja schließlich Geld), sollte seine AGB-Klauseln dahingehend einer Prüfung unterziehen, ob nicht die ein oder andere Bestimmung möglicherweise Ähnlichkeit mit einer der nachfolgend genannten Klauseln aufweist.

Sollte dies der Fall sein, dann stellen Ihre AGB ein Sicherheitsrisiko dar und Sie sollten über ein „Update” Ihrer AGB nachdenken.

(Noch vorab zum Verständnis: Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich allein mit AGB, die zu B2C-Warengeschäften im Internet eingesetzt werden.)

Nun aber zu der Zusammenstellung einiger besonders abmahnträchtiger AGB-Klauseln:

AGB-Klausel Nr.1: Verbraucher hat einen offensichtlichen Fehler der Ware sofort zu reklamieren.

Beispiel:

„Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, so ist der Käufer verpflichtet, solche Fehler sofort bei uns zu reklamieren.”

Rechtlicher Hintergrund: Es ist zwar prinzipiell zulässig, dem Kunden (auch als Verbraucher) für den Fall offensichtlicher Transportschäden eine Anzeigepflicht aufzubürden. Diese darf jedoch wegen § 307 BGB nicht unangemessen kurz sein. Laut BGH ist dem Käufer jedenfalls eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer Woche ab Erkennbarkeit des Mangels einzuräumen (BGHZ 139, 190 = NJW 1998, 3119). Keineswegs darf nach dem Wortlaut der Klausel die Meldung und damit auch der Zugang der Mängelanzeige innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen haben.

Das Landgericht Berlin hat übrigens mit Beschluss vom 12.06.2007 entschieden, dass die oben zitierte Klausel einen nicht nur unerheblichen (und damit abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. §§ 3,4 Nr. 11 UWG) .

 

AGB-Klausel Nr.2: Ist die Ware mängelbehaftet, so behält sich der Verkäufer die Wahl der Nacherfüllung vor

Beispiel:

„Bei einem Mangel an der von uns gelieferten Ware sind wir, nach unserer Wahl, zur Beseitigung des Mangels, Ersatzlieferung oder Kaufpreis-Rückerstattung berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.”

Rechtlicher Hintergrund: Diese Klausel ist aus mehreren Gründen unwirksam. So ist es beim Kaufvertrag eben der Käufer (und nicht der Verkäufer), der bei einem Mangel der Kaufsache gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung nach seiner Wahl hat. Von dieser Vorschrift darf gemäß § 475 BGB gegenüber Verbrauchern auch nicht abgewichen werden. Zudem kommt dem Käufer gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB bei Scheitern der Nacherfüllung ein Minderungsrecht zu. Auch dies wurde durch die oben zitierte Beispielsklausel ausgeschlossen.

 

AGB-Klausel Nr.3: Unzulässiger Erfüllungsort

Beispiel:

„Erfüllungsort ist München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.”

Rechtlicher Hintergrund: Diese Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2 BGB, da bei einem Verbrauchsgüterkauf (von einem solchen wird immer dann gesprochen, wenn der Kunde Verbraucher ist) prinzipiell von einer Bringschuld des Händlers auszugehen ist. Folglich ist der Erfüllungsort beim Kunden und auch erst dort geht die Gefahr (einer möglichen Zerstörung der Ware) über.

 

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