Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Lifting ohne Skalpell und Spritze? Wirkaussagen zu Kosmetika müssen wissenschaftlich belegt sein

17.06.2011, 10:10 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
Lifting ohne Skalpell und Spritze? Wirkaussagen zu Kosmetika müssen wissenschaftlich belegt sein

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

Kosmetika unterliegen – ähnlich wie Arznei- und Lebensmittel – einer besonderen Rechtslage, die insbesondere verhindern soll, dass mit bestimmten Wirkungen Werbung betrieben wird, ohne dass dies wissenschaftlich nachweisbar wäre. Zu spüren bekam dies nun der Anbieter einer besonderen Hautcreme – obwohl er selbst darzulegen versuchte, dass er gar keine Kosmetika anbiete.

Der Fall

Mit einer Creme der besonderen Art sollte in einem Verfahren namens „Beautylift“ den Fältchen der Garaus gemacht werden – das tolle daran: Sie wird mit einem speziellen Gerät in die Gesichtshaut einmassiert und soll so eine ähnliche Wirkung wie Botox erreichen, und das ganz ohne Nadeln und Spritzen. Dementsprechend bewarb der Anbieter das Verfahren unter Slogans wie „nadellos liften, tadellos jünger aussehen“ oder „wir liften ohne Spritze“.

Später wurde er diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen, da die Wirkungen seiner Creme nicht nachgewiesen seien, er keinen Nachweis erbringen könne und die insgesamt gegen die Vorgaben des LFGB bezüglich Kosmetika verstoße.

Das sah der Anbieter jedoch ganz anders: Die Creme sei gar keine normale Hautcreme und somit keine Kosmetik, schließlich werde sie in einem ganz speziellen Verfahren angewandt. Dementsprechend könne das LFGB hier gar nicht angewandt werden.

Banner Premium Paket

Kosmetik oder nicht?

Die Richter des OLG Frankfurt sahen das jedoch etwas anders (vgl. Urt. v. 22.04.2010, Az. 6 U 55/09). Creme sei Creme und somit sehr wohl Kosmetik, ganz egal wie sie auf die Haut gelangt:

„Kosmetische Mittel sind gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LFGB Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen.

Die beworbene kosmetische Behandlung zeichnet sich dadurch aus, dass eine Creme oder ein Serum auf die Haut aufgetragen wird und mittels eines computergesteuerten Kugelkopfes im Wege der Elektroporation in die Haut einmassiert wird. Das soll, so die Beklagte, dazu führen, dass die Wirkstoffe in tiefere Hautschichten gelangen, um so die beworbenen Effekte hervorzurufen. Der Umstand, dass die angepriesene Creme bzw. das Serum mittels eines speziellen Instruments in die Haut einmassiert wird, führt nicht aus dem Anwendungsbereich des LFGB heraus, da es im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes keinen Unterschied bedeutet, ob die beworbene Wirkung durch das einfache Auftragen des kosmetischen Mittels oder dadurch bewirkt wird, dass das Mittel im Wege eines bestimmten Verfahrens aufgebracht wird.“

…und wissenschaftlich nachweisbar?

So weit, so gut; die Creme ist Kosmetik und unterfällt dem LFGB. Bleibt die spannende Frage: Hält die Creme was die Werbung verspricht? Hier waren die Richter der Ansicht: Nein, tut sie nicht. Geprüft wurde das natürlich nicht in einem richterlichen Selbstversuch, vielmehr ging dem Urteil eine umfangreiche Beweisaufnahme voraus. Keine einzige der Werbeaussagen hielt dabei der richterlichen Überprüfung stand; vielmehr wurden die Slogans als sind irreführend gemäß § 27 Abs.1 LFGB angesehen.

Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass es im Geltungsbereich des LFGB Sache des Anbieters sei, die behaupteten Wirkungen seines Produkts bzw. Verfahrens auch nachzuweisen. Ein Auszug:

„Die Aussage ‚nadellos liften, tadellos jünger aussehen‘ verstehen die angesprochenen Verkehrskreise so, dass das beworbene Produkt einem Unterspritzen mit Botox oder einem ähnlichen Mittel gleichzusetzen ist, das heißt dieselbe optische Hautglättung mit derselben Nachhaltigkeit bewirkt. Diese Wirkung wird nicht als eine im Optimalfall mögliche Wirkung dargestellt, sondern als sicher anzunehmen. Sie wird als wissenschaftlich gesichert dargestellt. Der Kläger hat jedoch schlüssig dargelegt, dass die Domäne der Kosmetika lediglich die tote Hornschicht der Epidermis ist; Kosmetika durchdringen nicht die sogenannte Barriere und wirkten nicht auf tiefere Epidermisschichten ein.
[…]
Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe der wegen irreführender Werbung in Anspruch genommenen Beklagten, die durch die Verwendung der beanstandeten Aussage das Gegebensein der in Anspruch genommenen Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung ihrer Werbeangabe zu beweisen […].
[…]
Die Angabe ‚wir […] liften […] ohne Spritze‘ ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls irreführend. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, der Begriff des Liftings werde nicht mehr nur in einem chirurgischen Sinne verstanden, weil sie selbst ihre Behandlungsmethode in den Wirkungen gerade einem chirurgischen Lifting gleichsetzt.
[…]
Die Angabe ‚Anti-Aging ohne Spritze mit der meso Therapy, dem Doppel-Lifting‘ bewirkt wiederum eine Gleichsetzung mit einer Behandlung, bei der mittels einer Spritze Substanzen unter die Haut eingebracht werden, was aus den dargelegten Gründen irreführend ist.“

Kommentar

Egal wie man die Werbung für Kosmetik angeht, zwei Grundsätze des besonderen Werberechts aus dem LFGB sollten Beachtung finden: Erstens darf niemals mit Wirkungen geworben werden, die wissenschaftlich nicht nachweisbar sind; zweitens liegt die Beweislast hierbei grundsätzlich beim Werber. Es reicht hier also gerade nicht aus, wenn nur das Gegenteil (also das Ausbleiben der Wirkung) nicht nachweisbar ist.

Auch die Beweiskraft vorgelegter Gutachten ist hierbei immer wieder ein Thema. Auch im beschriebenen Fall wurden mehrere wissenschaftliche Arbeiten vorgelegt, die jedoch allesamt keine ausreichende Überzeugungskraft hatten oder sich entweder gar nicht oder nur am Rande mit der Kernproblematik beschäftigten. Wer also mit besonderen Wirkungen eines kosmetischen Produkts Werbung betreibt, sollte grundsätzlich eine entsprechende Expertise zur Hand haben – nur um im Fall der Fälle nicht mit leeren Händen vor Gerit zu stehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© benik.at - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten
(12.10.2023, 07:54 Uhr)
Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten
LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
(20.06.2023, 07:56 Uhr)
LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
(01.03.2023, 12:14 Uhr)
Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen
(23.07.2020, 14:43 Uhr)
Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen
LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?
(13.07.2020, 14:31 Uhr)
LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?
Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten
(03.04.2020, 16:20 Uhr)
Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei