Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Arndt Joachim Nagel

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch Versiegelung von CDs mit Tesa-Streifen

News vom 30.01.2007, 00:00 Uhr | 1 Kommentar 

Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete , sieht das Gesetz mehrere Fälle vor, in denen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht zusteht. Einer dieser Fälle ist in § 312 IV Nr. 2 BGB geregelt. Danach besteht das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Einen interessanten Fall hierzu hatte das LG Dortmund (Urt. v. 26.10.2006 - Az. 16 O 55/06) im vergangenen Herbst zu entscheiden. Darin berief sich ein Unternehmer auf den Ausschlusstatbestand des § 312 IV Nr. 2 BGB, nachdem der Käufer mehrerer CDs und DVDs ihm gegenüber den Widerruf erklärt hatte. Der Unternehmer argumentierte, dass die CD- bzw. DVD-Hüllen bei der Lieferung an den Käufer mit einem Tesa-Streifen verklebt waren und der Käufer aufgrund dieser „Versiegelung” nach Öffnung der CD-Hülle kein Widerrufsrecht mehr geltend machen könne.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Dies sah das Gericht jedoch anders!

„Soweit der Beklagte hierzu ausführt, die gelieferten CDs und DVDs seien mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt, handelte es sich nicht um eine versiegelte Ware. Der Beklagte führt hierzu selbst aus, dass die CD- bzw. DVD-Hüllen mit einem Tesafilm-Streifen verklebt würden, damit die CD bzw. DVD während des Versandes nicht aus der Hülle fällt und zerstört wird.

Ein Tesafilm-Streifen wird deshalb auch vom Verbraucher nicht als Siegel angesehen, dass die Rückgabe der Ware ausschließt. Im Handel mit CDs und DVDs ist der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt.

Diese stellt regelmäßig für ihn den Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware, diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen stellt ein solches Siegel jedoch nicht dar. Ein Siegel ist eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen mit Hilfe eines Siegels. Ein solches Siegel kann vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden. Dies ist bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser kann, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde."

Fazit

Wie das Gericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, stellt das bloße Verkleben von Datenträger-Hüllen mit Klebstreifen keine Versiegelung i. S. v. § 312 IV Nr. 2 BGB dar. Dies dürfte im Übrigen auch für die Verwendung von handelsüblichen Klarsichtfolien gelten. Entscheidend ist, dass die Verpackung für den Verbraucher eindeutig als Versiegelung erkennbar ist, ihm sich hierdurch der Verdacht aufdrängen muss, er werde die Ware nach Öffnung der Verpackung behalten müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Kurt / PIXELIO
Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

E-Mail / Datendownload

13.01.2010, 18:45 Uhr

Kommentar von Salvatore Calo

Hallo, wie sieht denn das ganze aus wenn Software gekauft wird, die a) zum runterladen ist oder b) per E-Mail versand wird. Inwiefern gilt hier was als Siegel? MfG S.Calo

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller