Keine Vertragsrückabwicklung trotz Widerrufs – eine Folge verspäteter Rücksendung der erhaltenen Ware
Ungeachtet eines wirksamen Widerrufs kann der Anspruch auf Rückabwicklung eines abgeschlossenen Fernabsatzvertrages verwirkt werden, wenn der Käufer die bestellte Ware nicht „zeitnah“ an den Verkäufer zurücksendet.
Grundsätzlich steht einem Verbraucher das Recht zu, einen abgeschlossenen Fernabsatzvertrag zu widerrufen und dann die ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln. In einem Urteil vom 20.08.2008 (Az: 15 C 297/08) legte das Amtsgericht Bielefeld allerdings fest, dass die Rückabwicklung „zeitnah“ mit Blick auf den erfolgten Widerruf geschehen müsse.
In der konkreten Entscheidung hatte ein Käufer nach Widerruf eines abgeschlossenen Verbrauchervertrages fast ein halbes Jahr die Rücksendung der erhaltenen Ware hinausgezögert und sich auch nicht anderweitig mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt. Mit Blick auf die Rechtsposition des Verkäufers sah das Gericht daher den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises als „verwirkt“ an und lehnte aufgrund der verspäteten Rücksendung und Kontaktaufnahme die Rückabwicklung des Vertrages ab.
Fazit
Sollte ein Käufer nach erfolgtem Vertragswiderruf die erhaltene Ware nicht in absehbarer Zeit zurücksenden oder den Verkäufer hinsichtlich der Rückabwicklungsmodalitäten kontaktieren, kann es - zumindest nach Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld - zu einer Verwirkung seines Rückabwicklungsrechts kommen.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.
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knipseline / Pixelio
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