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Werbung für Ärzte: Der Doktor und das UWG – mit welchen Titeln und Bezeichnungen darf ich mich schmücken?

13.07.2009, 21:03 Uhr | Lesezeit: 8 min
Werbung für Ärzte: Der Doktor und das UWG – mit welchen Titeln und Bezeichnungen darf ich mich schmücken?

Wie in anderen „freien Berufen“ auch, wird unter Ärzten die eigene Kompetenz gerne anhand von Titeln, Fachqualifikationen und Zusatzbezeichnungen deutlich gemacht. Doch nicht jeder erworbene Titel darf auch „werbewirksam“ nach außen getragen werden – zu groß ist hier die Gefahr, den Patienten zu verwirren, mit der Folge, dass (durchaus auch unabsichtliche) Verstöße gegen das Irreführungsverbot aus dem UWG begangen werden.

Die Problematik hat z.B. das OLG Düsseldorf sehr schön beschrieben (Urteil vom 23.09.2008, Az. I-20 U 144/07):

„Der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher […] ist es gewohnt, im Bereich des Gesundheitswesens auf eine Vielzahl von Spezialisierungen zu treffen, die durch unterschiedliche Bezeichnungen ausgedrückt werden. Dadurch ist sowohl im Bereich der Allgemeinmedizin als auch im Bereich der Zahnmedizin eine gewisse Unübersichtlichkeit entstanden, und der Verbraucher muss zusätzliche Informationen einholen, wenn er überhaupt wert darauf legt zu wissen, was die mit den Bezeichnungen ausgedrückten Spezialisierungen im Einzelnen bedeuten.“

Allerdings, so die Richter, muss hier auch der Patient ein wenig in die Pflicht genommen werden:

„Dass er sich die Information verschafft, um keinen Irrtümern zu unterliegen, muss von ihm erwartet werden. Immerhin handelt es sich um eine gewichtige Dienstleistung, die er bei Beauftragung eines [Facharztes] in Anspruch nehmen will. Ein solcher Vertragsschluss, der meistens mit erheblichen Kosten, die in manchen Fällen gar nicht oder nur teilweise von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen werden, verbunden ist, erfolgt nicht spontan, sondern nach reiflicher Überlegung. Dass der Verbraucher sich bei diesen Überlegungen mit den Informationen zu den einzelnen Bezeichnungen zurechtfindet, muss vorausgesetzt werden. Restliche Fehlvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf den von der Beklagten geführten akademischen Grad sind wegen vorrangiger anderer Interessen hinzunehmen.“

Damit ist natürlich alles gesagt – und dennoch für den Einzelfall nicht viel Konkretes. Deshalb nun an dieser Stelle ein exemplarischer Überblick über die jüngere Rechtsprechung zu diesem Thema, gefolgt von einer übersichtlichen Handlungsanleitung.

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„Erfundene“ Facharztrichtungen

Wenn es einen Frauen- und Kinderazt gibt, sollte es dann nicht auch einen „Männerarzt“ geben? Doch Vorsicht: auch wenn solche und ähnliche Titel im Rahmen von Fortbildungen erworben werden können, dürfen sie dennoch nicht immer geführt werden. In einem derartigen Fall – konkret ging es um das Führen des Titels „Männerarzt (CMI)“ auf einem Praxisschild – entschied das OLG Hamm gegen den Arzt, da die Verwechslungsgefahr mit einem „echten“ Facharzttitel zu groß und damit ein Verstoß gegen die §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG gegeben sei (Urteil vom 24.07.2008, Az. 4 U 82/08):

„Denn diese Bezeichnung ‚Männerarzt‘ beinhaltet eine Irreführung über die Befähigung des Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sieht das Publikum in der Bezeichnung „Männerarzt“ ein Pendant zum „Frauenarzt“. In den Augen der Patienten liegt darin eine Facharztbezeichnung vor. Der in Klammern gesetzte Zusatz ‚CMI‘ schließt diese Irreführung nicht aus. Denn dieses Kürzel ist dem Verkehr unbekannt in seiner Bedeutung. Der Verkehr sieht darin lediglich eine Abkürzung der verleihenden Stelle oder des Landes, aus dem die Facharztbezeichnung hergeleitet wird. […] Das ändert aber nichts daran, dass der Verkehr sein Augenmerk auf die Hauptbezeichnung legt, hier die Bezeichnung „Männerarzt“ und darin die entscheidende Facharztbezeichnung sieht. […]

Unerheblich ist, dass die zutreffende Facharztbezeichnung für den Frauenarzt anders lautet. Im Rahmen des § 5 UWG kommt es allein auf die Verkehrsauffassung an. Für den Verkehr ist ein ‚Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe‘ aber landläufig ein Frauenarzt.
In diesem Sinne ist der Beklagte aber kein Männerarzt. Denn er hat unstreitig eine Ausbildung auf dem Gebiet typischer Männerkrankheiten, die mit einer Facharztausbildung vergleichbar wäre, nicht absolviert. Schon deshalb täuscht der unerläuterte Begriff ‚Männerarzt‘ über die Kompetenz des Beklagten auf dem Gebiet typischer Männererkrankungen.“

Akademische Titel

Neben dem klassischen akademischen Titel „Dr. med.“ und den üblichen Facharzttiteln existiert mittlerweile eine Vielzahl anderer akademischer Titel, die in diversen medizinischen Teildisziplinen im In- und Ausland erworben werden können. Angesichts der vorangegangenen Erwägungen stellt sich hier wiederum die Frage: dürfen diese Titel mit auf’s Praxisschild oder nicht?

In einem derartigen Fall entschied das OLG Düsseldorf für die betroffene Zahnärztin, die an der Donau-Universität Krems den Titel „Master of Sciences (MSc) Kieferorthopädie“ erworben und geführt hatte, ohne allerdings in Deutschland anerkannte Fachärztin für Kieferorthopädie zu sein (Urteil vom 23.09.2008, Az. I-20 U 144/07):

„Das Spannungsverhältnis, in dem der akademische Grad ‚Master of Science Kieferorthopädie‘ zu den berufsrechtlichen Regelungen für Zahnärzte steht, ergibt sich daraus, dass der Titel einen Zusatz hat, der zugleich Bestandteil einer in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Gebietsbezeichnung ist. Die Beklagte benutzt damit zwar nicht (unbefugt) die Gebietsbezeichnung, weil sie sich weder Zahnärztin für Kieferorthopädie noch Kieferorthopädin nennt. Die Bezeichnung könnte jedoch von den angesprochenen Verkehrskreisen irrtümlich für eine solche gehalten werden, weil sich der akademische Grad durch seinen Zusatz der Fachzahnarztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung annähert. […]

Dem [Patienten] sind die Einzelheiten der Berufsordnung der Zahnärzte und der Weiterbildungsordnung nicht bekannt, so dass er in der Regel nicht weiß, was einen Zahnarzt für Kieferorthopädie und einen Zahnarzt mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie von einem Master of Science Kieferorthopädie unterscheidet; er ist auf Vermutungen über die Wertigkeit der Spezialisierung verwiesen.

In einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist aber für die Anwendung des § 3 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote erforderlich als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben. […] Vorliegend ergibt jedenfalls die Interessenabwägung, dass ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 5 UWG zu verneinen ist. Dabei sind als maßgebende Faktoren die von der Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, die Bedeutung der Irreführung sowie das Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst zu berücksichtigen […].

Die Auswirkungen, die von der Bezeichnung der Beklagten als Master of Science Kieferorthopädie ausgehen und die die Kläger mit dem von ihnen erstrebten Verbot verhindern wollen, bestehen darin, dass Patienten umgelenkt werden, weil sie aufgrund des Missverständnisses dem Titel der Beklagten eine gleiche oder höhere Qualifikation beimessen als der Facharztbezeichnung der Kläger. Dies ist jedoch hinzunehmen, weil das Interesse der Kläger an der Untersagung nicht höher wiegt als das verfassungsrechtlich […] geschützte Recht der Beklagten, ihren rechtmäßig erlangten Titel im Berufsleben zu benutzen.“

Tätigkeitsschwerpunkte

„Ich bin zwar kein Facharzt, aber ich kenn‘ mich da aus“ – ist es zulässig, die eigene Erfahrung in einer medizinischen Teildisziplin wenigstens als Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen? Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen rechtens ist – solange keine Verwechslungsgefahr mit „echten“ Facharzttiteln besteht (Urteil vom 02.01.2009, Az. 13 A 3618/06):

„Hinweise auf das Leistungsangebot eines Zahnarztes, die auch hier mit dem fraglichen Tätigkeitsschwerpunkt anstehen, gehören zur beruflichen Außendarstellung des Betreffenden und unterfallen dem Begriff der Werbung. Der Senat ist aber […] der Ansicht, dass die vom Kläger bereits erfolgte bzw. beabsichtigte Angabe des ‚Tätigkeitsschwerpunkts Mund- und Kieferchirurgie‘ nicht berufswidrig ist.

Das Schwergewicht der entsprechenden Beurteilung liegt dabei […] auf der Frage, ob die Angabe dieses Tätigkeitsschwerpunkts irreführend ist oder nicht […]. Eine mit der Angabe des ‚Tätigkeitsschwerpunkts Mund- und Kieferchirurgie‘ einhergehende Irreführung ist nicht anzunehmen. Dabei ist im Rahmen des die Berufsfreiheit schützenden und durch die berufliche Außendarstellung tangierten Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend der Zweck des (zahn-)ärztlichen Werbeverbots, zum Schutz des Rechtsguts der Gesundheit der Bevölkerung eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des (Zahn-)Arztberufs zu vermeiden, zu berücksichtigen. […]

Bei der vom Kläger erstrebten Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts ‚Mund- und Kieferchirurgie‘ besteht […] keine Verwechselungsgefahr mit der Facharztbezeichnung ‚Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie‘. Die Annahme […], mit einem ‚Kieferchirurgen‘ werde landläufig eine ärztliche Qualifikation verbunden, erscheint nicht zwingend. Eine Assoziation dieses Begriffs mit einer zahnärztlichen Qualifikation und/oder Betätigung ist aus der Sicht eines Patienten vielmehr ebenso naheliegend, wenn nicht sogar vorrangig.“

Handlungsanleitung zum Thema „Titel & Bezeichnungen“

  • Die sicherste Methode: Werden Sie Facharzt, und führen Sie die entsprechende Bezeichnung auf dem Praxisschild an.
  • Wenn Sie kein Facharzt sind: Führen Sie nicht irgendwelche Titel in ihrer Außendarstellung, wenn der Patient dadurch zur Annahme einer Facharztqualifikation verleitet werden könnte.
  • Tatsächlich erworbene akademische Titel (z.B. ein Master of Science in einer medizinischen Teildisziplin) darf in der Regel geführt werden.
  • Besondere Erfahrungen oder Kenntnisse in einer medizinischen Teildisziplin können in der Regel als „Tätigkeitsschwerpunkt“ angegeben werden.
  • Für alle Titel und Bezeichnungen gilt generell: Die Angabe oder Gestaltung des Titels darf den Patienten nicht zu der Annahme verführen, er hätte es tatsächlich mit einem Facharzt zu tun.

Fazit

Der ärztliche Beruf wird nicht leichter – vor allem dann, wenn die Patienten auch noch selbst „angelockt“ werden müssen. Und auch die Regelungen über das Führen von Titeln und Bezeichnungen sind, wie aufgezeigt, durchaus kompliziert. Wenn Sie jedoch die oben zusammengestellten Informationen und vor allem unsere Handlungsanleitung beherzigen, sollten Sie zumindest juristisch auf der sicheren Seite stehen.

Für viele interessante Einzelthemen aus dem Komplex „ärztliches Werberecht“ werden wir im weiteren Verlauf dieser Serie noch weitere Handlungsanweisungen sowie aktuelle Fallbeispiele und Urteile zusammenstellen.

Sollten Sie über eine eigene Online-Präsenz nachdenken, so gilt zu beachten, dass allein in der rechtssicheren Gestaltung einer „normalen“ Homepage schon dutzende Stolpersteine versteckt sind – und vor allem, dass Konkurrenten und Verbraucherschützer beständig darauf lauern, Verstöße mit einer anwaltlichen Abmahnung zu ahnden. Denken Sie bei solchen Unternehmungen daran, dass auch ein Jurist gelegentlich zum Konsiliar taugt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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