Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig

21.11.2013, 09:10 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig

Gerade im elektronischen Warenhandel, in dem der potentielle Käufer das zu erwerbende Produkt vor Abschluss eines Kaufvertrags nicht einsehen oder optisch auf seine Qualität hin bewerten kann, ist die Werbung mit bestimmten Zertifizierungen weit verbreitet. So soll die bildliche Darstellung eines Zertifikats auf einer Händler-Website neben dem Produkt in den meisten Fällen eine besondere Wertigkeit desselben suggerieren. Allerdings existieren sowohl Zertifikate, die sich auf den Betrieb als solches, d.h. dessen Einhaltung gewisser Mindeststandards im Qualitätsmanagement beziehen, als auch solche, die die vertriebene Ware und deren Beschaffenheit betreffen.

Mit Urteil vom 13.08.2013 entschied dass LG München I (Az: 17 HK O 26814/12) nun, dass die Werbung mit der EN ISO 9001 auf einem Produkt ohne weitere Angaben eine wettbewerbswidrige und damit unzulässige Handlung im Sinne des UWG darstellt.

Die Bedeutung der ISO-Normen

Die EN ISO 9000f. sind Normen des Qualitätsmanagements, die die Erfüllung bestimmter Standards in einem Unternehmen dokumentieren und vor allem gegenüber Dritten Wirkung entfalten sollen. Sie beziehen sich ausschließlich auf die technischen und organisatorischen Abläufe innerhalb von Betrieben.

Von der International Organisation of Standardization (ISO) entwickelt, wird die Einhaltung der Normen von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle geprüft und bei positiver Feststellung für einen befristeten Zeitraum beurkundet.

Die Zertifizierung des Qualitätsmanagements eines Betriebes ist gesetzlich nicht zwingend, sondern stellt lediglich ein Prädikat dar, welches diesem eine besonders funktionelle, effektive und leistungsorientierte Arbeitsweise bescheinigt.

Die EN ISO 9001 legt die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagement-System fest, welchen ein Unternehmen zur Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen genügen muss, um etwaige Kundenerwartungen und behördliche Anforderungen zu erfüllen. Dabei werden insbesondere Aspekte der Kundenorientierung, der Unternehmensstruktur und der Prozessoptimierung berücksichtigt.

1

Die Werbung mit Zertifikaten

Grundsätzlich dienen Zertifikate dazu, einen Betrieb oder ein Produkt hinsichtlich bestimmter Aspekte auszuzeichnen und ihnen eine besondere Leistungsfähigkeit oder aber eine qualitative Höherwertigkeit zu attestieren, und dürfen in der Werbung verwendet werden.

Allerdings muss der Bezugspunkt der Beurkundung für den Verbraucher klar ersichtlich sein, sodass grundsätzlich offenbart werden muss, ob es sich bei dem verwendeten Zertifikat um ein produkt- oder betriebsbezogenes handelt. Geht dies nicht aus der Geläufigkeit und Art der Zertifizierung, die ein durchschnittlicher Verbraucher grundsätzlich richtig zu beurteilen in der Lage ist, hervor, muss ein etwaiger Hinweis auf deren Bedeutung erfolgen.

Etwaige Unachtsamkeiten bei der Anwendung dieser Zertifikate können eine Irreführung nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG begründen und so eine abmahnbare, wettbewerbswidrige Handlung darstellen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG München I hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien – beide Vertreiber von Motiv- und Farbkontaktlinsen im Online-Handel- über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Hinweises auf die EN ISO 9001 ohne weitere Ausführungen auf einer Produktverpackung der Beklagten stritten.

Die Klägerpartei rügte eine Irreführung seitens der Beklagten und klagte mithin auf Unterlassung.

Das Gericht befand die Klage für zulässig, indem es eine Irreführung durch die Beklagte im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bejahte. Durch den Verweis auf die EN ISO 9001 ohne weitere Erklärungen hinsichtlich der Bedeutung der Norm auf der Verpackung werde dem Verbraucher fälschlicherweise eine besondere Qualität des Produktes suggeriert, durch die es sich insofern von gleichartigen Produkten anderer Anbieter abheben solle.

Einem durchschnittlichen, situationsbedingt aufmerksamen Verbraucher, auf den für die Bewertung des Irreführungspotenzials einer Handlung stets abzustellen sei, sei indes nicht bekannt, dass sich die ISO 9001 auf Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme und somit auf unternehmensinterne Abläufe beziehe. Aus diesem Grunde werde der Verbraucher im Regelfall die Norm als Auszeichnung der Qualität des Produktes oder zumindest als Nachweis eines besonderen Herstellungsprozesses verstehen und somit ein produktbezogenes Zertifikat annehmen, das ihn in seiner Kaufentscheidung vermeintlich beeinflussen könne.

Fazit

Bei der Werbung mit Zertifikaten auf Produkten ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Insbesondere bei der Anwendung von nicht allseits geläufigen, speziellen Zertifizierungssystemen besteht für den Fall, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Bezugspunkt der Beurkundung nicht eindeutig nachvollziehen kann, ein hohes Abmahnrisiko aus dem Irreführungspotenzial der Werbung heraus.

Im Rahmen der Angabe der Einhaltung von ISO-Normen sollte somit stets darauf hingewiesen werden, dass sich diese auf das herstellende Unternehmen an sich und nicht auf das betroffene Produkt und dessen Beschaffenheit beziehen.

Dabei vermag die musterhafte Formulierung „Hergestellt in einem ISO-9001-zertifizierten Betrieb“ nicht nur dem Irreführungsverbot des §5 UWG zu genügen, sondern zugleich dem Kunden in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form die Einhaltung bestimmter unternehmerischer Mindeststandards zu garantieren und so immerhin eine besondere Wertigkeit des Betriebes zu implizieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Mindwalker - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

S
Sven Kramer 30.03.2017, 09:18 Uhr
Auch für textliche Erwähnung
Ist nur die Verwendung des Zertifikats wettbewerbswidrig oder kann auch die rein textliche Erwähnung gegen das UWG verstoßen? Beispiel auf der Website eines Unternehmens: "Wir sind ISO 9001:2008 zertifiziert", die Zertifizierung ist allerdings seit 2014 abgelaufen, eine Rezertifizierung fand nicht statt. Ergo ist die Angabe falsch, nach der ISO zertifiziert zu sein und stellt in meinen Augen damit einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil dar.
Vielen Dank

weitere News

LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
(19.07.2013, 16:50 Uhr)
LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten
(23.03.2011, 09:16 Uhr)
Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten
Werbung mit ISO 9001-Zertifizierung: Exzessiver Gebrauch kann wettbewerbswidrig sein
(27.07.2010, 15:55 Uhr)
Werbung mit ISO 9001-Zertifizierung: Exzessiver Gebrauch kann wettbewerbswidrig sein
KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig
(28.06.2010, 12:30 Uhr)
KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei