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LG Berlin: Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsregeln ist bei Rabatt-Gutscheinen nicht grundsätzlich rechtswidrig

16.04.2013, 09:54 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag.iur. Johannes Well
LG Berlin: Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsregeln ist bei Rabatt-Gutscheinen nicht grundsätzlich rechtswidrig

Das LG Berlin urteilte am 25.10.2011 in der Rechtssache Az.: 15 O 663/10, dass eine unter der gesetzlichen Verjährungsfrist liegende Befristung zum Einlösen eines via Internet erworbenen Rabatt-Gutscheins nicht grundsätzlich rechtswidrig sei. Sofern der Verbraucher bei Vertragsschluss auf diese Verkürzung deutlich hingewiesen werde, könne man nicht davon sprechen, dass er grundsätzlich benachteiligt sei.

I. Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen via Internet sogenannte Coupons (Rabatt-Gutscheine) für Leistungen von mit ihr kooperierenden Partnerunternehmen angeboten. Die Preise für diese Coupons lagen dabei deutlich unter jenen, die die angebotenen Leistungen üblicherweise auf dem Markt erzielten. Einschränkend wurden die Coupons jedoch erst dann tatsächlich wirksam verkauft, wenn sich eine Mindestzahl an ernsthaften Interessenten gefunden hatte.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des vertreibenden Unternehmens enthielten jedoch eine Klausel, wonach es dem Unternehmen möglich war sich von der Gutschein-Leistungspflicht zu lösen, wenn auf dem verkauften Coupon ein entsprechendes Befristungsdatum eingetragen war. Ein Verbraucherschutzverein ging hiergegen vor, da er in der dadurch möglichen (und praktizierten) Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsregeln eine grundsätzliche Benachteiligung der Verbraucher sah.

1

II. Die Entscheidung des LG Berlin

Dieser Auffassung folgte das LG Berlin nicht. Grundlage dieser Entscheidung war eine inhaltliche Prüfung der AGB. Das Gericht prüfte also, ob die Verkürzungsmöglichkeit nicht eine Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellte.

Dazu stellte es zunächst fest, dass eine Verjährungsverkürzung durch das Coupons-Unternehmen ja nur dann erfolge, wenn die zugrundeliegende Leistung des Partnerunternehmens entsprechend befristet sei. Eine Kontrolle der Angemessenheit der AGB-Klausel könne also nur die Frage betreffen, ob das Unternehmen die ihm vom Partnerunternehmen vorgegebene Leistungsbefristung an den Verbraucher weitergeben dürfe.

Weiterhin sei eine AGB-Klausel dann unangemessen benachteiligend, wenn sie nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes in Einklang stehe. Dazu zähle auch das angemessene Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung (Äquivalenzinteresse). Zwar läge die Vermutung einer Verletzung dieses Äquivalenzinteresses bei Verjährungsverkürzungen nahe, doch habe man immer den Einzelfall zu begutachten. Das LG Berlin dazu weiter:

"Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Verwendung einer AGB [...] zu einer unangemessenen Verkürzung der Verbraucherrechte führt, eine Interessensabwägung vorzunehmen ist. [...] Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist."

Bei den durch die Coupons verbrieften Leistungen handele es sich aber eindeutig um Sonderangebote. Das Interesse der Partnerunternehmen sei daher auch berechtigt, den Zeitraum der Leistungserbringung zu begrenzen. Dem Coupon-Unternehmen könne auch nicht abverlangt werden, dass seine zeitliche Leistungsverpflichtung über die Leistungsbereitschaft des Partnerunternehmen hinausginge. Auch sei der Leistungszeitraum ja schon im Angebot enthalten, so dass der Verbraucher dies bei seiner Kaufentscheidung schon berücksichtige.

Das LG Berlin abschließend:

"Da nach alledem davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten und ihren Partnerunternehmen angebotenen Leistungen bereits ihrer Struktur nach auf eine zeitnahe Inanspruchnahme eines Sonderangebotes durch den Kunden ausgelegt sind, ist die Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf einen kürzeren Zeitraum [...] unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht per se als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher anzusehen [...]."

III. Fazit

Es lässt sich also alles andere als einfach und eindeutig sagen, ob eine Verkürzung der Verjährungsregelungen eine Benachteiligung darstellt oder nicht. Das LG Braunschweig hat beispielsweise gerade kürzlich erst entschieden, dass die bloße Vergünstigung der Leistung eine Verkürzung der Verjährung eben nicht rechtfertige (LG Braunschweig, 08.11.2012, Az.: 22 O 211/12). Und kurz zuvor urteilte das AG Köln, dass die Wirksamkeitsbegrenzung von Coupons auf ein Jahr grundsätzlich rechtswidrig sei (AG Köln, 04.05.2012, Az.: 118 C48/12) Worauf kommt es also an? Ist es die Art der Leistung oder der Umfang der Vergünstigung? Es bedarf wohl einer höchstrichterlichen Entscheidung, um etwas Ordnung und Ruhe in die Thematik zu bringen...

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