ArbG Düsseldorf: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unvollständiger DSGVO-Datenauskunft + Abhilfe durch die Formularsammlung Arbeitsrecht
Nach der DSGVO sind Arbeitgeber ihren Angestellten auf Antrag zur umfänglichen Datenauskunft verpflichtet. Der Umfang von Daten des Arbeitnehmers, deren Verarbeitung zur Begründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist aber weitreichend und umfasst neben Kontaktdaten vor allem auch Finanz-, Steuer- und Versicherungsdaten. Wie jüngst das ArbG Düsseldorf entschied, machen sich Arbeitgeber bei unvollständigen Datenauskünften schadensersatzpflichtig. Wir besprechen das Urteil und zeigen auf, wie Arbeitgebern dank unserer Formularsammlung zum Arbeitsrecht mühelos die ordnungsgemäße Datenauskunft gelingt.