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ArbG Düsseldorf: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unvollständiger DSGVO-Datenauskunft + Abhilfe durch die Formularsammlung Arbeitsrecht

15.06.2020, 12:34 Uhr | Lesezeit: 5 min
ArbG Düsseldorf: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unvollständiger DSGVO-Datenauskunft + Abhilfe durch die Formularsammlung Arbeitsrecht

Nach der DSGVO sind Arbeitgeber ihren Angestellten auf Antrag zur umfänglichen Datenauskunft verpflichtet. Der Umfang von Daten des Arbeitnehmers, deren Verarbeitung zur Begründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist aber weitreichend und umfasst neben Kontaktdaten vor allem auch Finanz-, Steuer- und Versicherungsdaten. Wie jüngst das ArbG Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2020 (Az.: 9 Ca 6557/18) entschied, machen sich Arbeitgeber bei unvollständigen Datenauskünften schadensersatzpflichtig. Wir besprechen das Urteil und zeigen auf, wie Arbeitgebern dank unserer Formularsammlung zum Arbeitsrecht mühelos die ordnungsgemäße Datenauskunft gelingt.

In der neuen Muster- und Formularsammlung Arbeitsrecht stellt die IT-Recht Kanzlei neben vielen weiteren Musterschreiben und -formularen für Arbeitgeber eine rechtskonforme Muster-Datenauskunft für Arbeitsverhältnisse bereit. Hierdurch lässt sich schadensersatzpflichtigen Auskunftsmängeln wirksam vorbeugen.

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I. ArbG Düsseldorf: DSGVO-Schadensersatz bei unvollständiger Datenauskunft zum Arbeitsverhältnis

Gemäß Art. 15 DSGVO sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag gegenwärtig oder ehemalig Beschäftigten vollständige Auskünfte über die im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewähren.

Hierbei sind Informationen zu Folgendem zu bereitzustellen:

  • Zwecke der Verarbeitung
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig erhalten werden
  • geplante Speicherdauer falls möglich, andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
  • Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung
  • Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde
  • die Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren

Gleichzeitig muss der Auskunft auch eine Kopie aller tatsächlich verarbeiteten Daten (Klardaten) beigefügt werden.

Weitere detaillierte Informationen zur Natur, zu den Voraussetzungen und zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

Gerade in Arbeitsverhältnissen entfaltet der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch besondere Relevanz, weil für die korrekte Erfassung des Arbeitnehmers und die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsvertrags nicht nur allgemeine Personendaten verarbeitet werden müssen, sondern auch weitreichende steuer- und sozialrechtlich relevante Informationen.

Eine ordnungsgemäße Datenauskunft über das Arbeitsverhältnis setzt insofern eine aufgeschlüsselte Information über all diese Datenbestände, die jeweiligen Verarbeitungszwecke, die Empfänger und die Speicherdauer voraus.

Dass unzureichende Datenauskünfte des Arbeitgebers auch empfindliche wirtschaftliche Folgen für den Arbeitgeber haben können, hat nun das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2020 (Az.: 9 Ca 6557/18) bestätigt, indem es einem Arbeitnehmer einen DSGVO-Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe von 5.000 € zugestand.

Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunftsantrag eines aus dem arbeitgeberischen Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmers, mit welchem jener den Arbeitgeber um Auskunft der zu seiner Person im Arbeitsverhältnis verarbeiteten Daten bat.

Der Arbeitgeber kam dem Antrag und seiner korrespondierenden Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO zuerst verspätet und dann ferner unzureichend nach, indem er in der Auskunft wesentliche Informationen über die verarbeiteten Datenkategorien und die Verarbeitungszwecke nicht bereitstellte.

Der Arbeitnehmer sah sich in seinem Auskunftsrecht verletzt und verklagte den Arbeitgeber auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Hierbei berief er sich auf einen immateriellen Schaden.

Das zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 € zu. Hierzu führte es aus, dass ein immaterieller Schaden, zu dessen Ersatz Art. 82 DSGVO verpflichte, einem Betroffenen dann entstehe, wenn er um seine Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren.

Der Begriff des immateriellen Schadens sei weit auszulegen und ein solcher sei immerhin und auch ohne konkreten Schadensnachweis bei einer Verletzung der Auskunftspflicht als Ausprägung des zentralen Betroffenenrechts der DSGVO anzunehmen.

Den Einwand des Arbeitgebers, ein schwerer Schaden sei dem Arbeitnehmer nicht entstanden, wies das Gericht zurück. Die Schwere des Schadens sei nur für die Anspruchshöhe, nicht aber für die Anspruchsentstehung relevant.
Zur Höhe des Schadens bei inhaltlicher Verletzung der Auskunftspflicht führte das Arbeitsgericht aus, dass hierbei vor allem die Finanzkraft des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen sei.

Für die inhaltlichen Mängel setzte das Gericht hierbei 500,00€ je Einzelverstoß an.

1

II. Die Muster-Datenauskunft für Arbeitnehmer in der Formularsammlung Arbeitsrecht

Wie das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, müssen Arbeitgeber im Falle unvollständiger Datenauskünfte mit erheblichen Schadensersatzforderungen rechnen. Ein konkreter Schaden muss hierbei nicht nachgewiesen sein. Der Verlust der Kontrollmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Handhabung seiner Daten infolge unzureichender Verarbeitungssituationen genügt für die Geltendmachung.

Um rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen unzureichender Datenauskünfte vorzubeugen, stellt die IT-Recht Kanzlei Arbeitgebern in der Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht eine umfangreiche Muster-Datenauskunft bereit.
Diese geht auf alle im Arbeitsverhältnissen relevanten Datenvorgänge ein, ist in wenigen Schritten mühelos personalisierbar und ermöglicht es Arbeitgebern damit, ihrer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht bequem und gleichsam individuell nachzukommen.

III. Die Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht

Für nur 7,90€ netto im Monat stellt die IT-Recht Kanzlei Arbeitgebern praktische, rechtskonforme Musterschreiben und Musterformulare zur Verfügung, die in wenigen Schritten personalisiert und zur Erfüllung und Umsetzung arbeitsrechtlicher Erfordernisse verwendet werden können. Gepaart werden diese Muster mit hilfreichen rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Themenbereich.

Die Formularsammlung zum Arbeitsrecht ermöglicht Arbeitgebern die schnelle, unkomplizierte und zuverlässige Handhabung von arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen – ganz ohne die Notwendigkeit teurer individueller Rechtsberatung vom Anwalt.

Das Beste: die Sammlung wird stetig aktualisiert und laufend erweitert.

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