Verkehrsdurchsetzung der Marke
Zeig mir deine Farbe und ich sag dir wer du bist – zur Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken
Die Anmelderin, Vertreiberin eines populären koffeinhaltigen Getränks, dessen Genuss schon mal Flügel verleihen soll, beantragte die Anmeldung einer Farbmarke bestehend aus den Farben Blau und Silber in einem Verhältnis von 50:50 für Warengruppe Energy Drinks. Dagegen hatte das DPMA (Beschluss vom 24. April 2013, Az.: 26 W (pat) 568/12) jedoch Einwände erhoben. Eine Anmeldung käme auf Grund der mangelnden Unterscheidungskraft der Farbmarke nicht in Frage, sodass der angemeldeten Farbmarke ein Markenschutz zu versagen sei….wenn da nicht die Verkehrsdurchsetzung wäre.
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