OLG Frankfurt a.M.: Verzicht eines Fotografen auf Urhebernennung in Upload-Vertrag mit Fotolia wirksam
Lichtbildaufnahmen sind urheberrechtlich geschützt und lassen Urheberrechte der Fotografen entstehen. Um ihr Material gewinnbringend zu lizenzieren, greifen viele Fotografen auf Microstock-Portale zurück, über welche Nutzer die Bilder in Datenbanken finden und Nutzungsrechte an ihnen erwerben können. Über einen Upload-Vertrag mit dem Portal partizipieren die Fotografen an den Einnahmen, verzichten hierin aber häufig auch auf ihr Recht zur Urhebernennung (Urheberhinweis). Dass ein solcher Verzicht nicht unzulässig und damit wirksam ist, entschied jüngst das OLG Frankfurt am Main.