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LG Frankfurt a.M. -  Haftung der DENIC auf Löschung eines Domainnamens
22.01.2010, 17:53 Uhr | Denic

LG Frankfurt a.M. - Haftung der DENIC auf Löschung eines Domainnamens
LG Frankfurt a.M. -  Haftung der DENIC auf Löschung eines Domainnamens

Grundsätzlich trägt die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level Domain “.de“ zuständige DENIC keine Prüfungspflicht, ob ein angemeldeter Domainname Rechte Dritter verletzt. Eine solche Pflicht mit ggf. anschließender Löschung der Domain kommt allerdings dann in Betracht, wenn eine offenkundige Rechtsverletzung bzw. eine rechtsmissbräuchliche Registrierung vorliegt und weder der Domaininhaber noch der Admin-C in Anspruch genommen werden können.

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