Widerruf und Rueckgabe

Frage des Tages: Muss der Online-Händler im Widerrufsfall die Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung akzeptieren?
26.03.2024, 12:17 Uhr | Widerruf und Rueckgabe

Frage des Tages: Muss der Online-Händler im Widerrufsfall die Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung akzeptieren?
Frage des Tages: Muss der Online-Händler im Widerrufsfall die Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung akzeptieren?

Immer wieder wenden sich Händler mit dieser Frage an uns: Was passiert im Falle eines Widerrufs, wenn der Kunde die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschickt? Für den Händler kann dies sehr ärgerlich sein, da die zurückerhaltene Ware möglicherweise an Wert verliert und er sie im schlimmsten Fall nicht mehr zum Neupreis verkaufen kann. Die Antwort finden Sie in diesem Artikel.

Geduld erforderlich: Auch nach verspäteter Rücksendung von Widerrufsware Rückzahlungspflicht des Händlers
26.10.2018, 12:56 Uhr | Widerruf und Rueckgabe

Geduld erforderlich: Auch nach verspäteter Rücksendung von Widerrufsware Rückzahlungspflicht des Händlers
Geduld erforderlich: Auch nach verspäteter Rücksendung von Widerrufsware Rückzahlungspflicht des Händlers

Das ist ein bekanntes Ärgernis für Onlinehändler: Der Kunde widerruft den Vertrag und schickt dann aber die Ware nicht unverzüglich zurück, obwohl er hierzu innerhalb von 14 Tagen verpflichtet wäre. Zwar kann der Verkäufer natürlich die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Erhalt der Ware verweigern. Aber auch wenn die Ware erst nach 5 Monaten zurückgeschickt wird, hat der Kunde immer noch einen Rückzahlungsanspruch – so zumindest das AG Münster (Urteil vom 21.09.2018, Az: 48 C 432/18).

Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?
10.08.2010, 11:40 Uhr | Widerruf und Rueckgabe

Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?
Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?

Ja. Nach einer Entscheidung des LG Bochum ( Beschluss vom 08.07.2010; Az.: I-14 O 121/10) stellt die Belehrung über den Fristbeginn des Widerrufes unter Hinweis auf die Informationspflichten der BGB-InfoV einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

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