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von RA Nicolai Amereller

Zum 01.10.2019: Zehntausenden Accounts bei Amazon, eBay & Co. droht die Sperrung!

News vom 30.09.2019, 14:33 Uhr | Keine Kommentare

Der 01. Oktober 2019 ist ein wichtiger Termin für alle Marktplatzhändler. Aufgrund der neuen Haftung der Marktplatzbetreiber für die Umsatzsteuerschuld ihrer Händler wollen sich die Betreiber absichern und fordern ihre Händler zur Vorlage einer "Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG" auf. Wer als Händler dieser Aufforderung nicht bis zum Stichtag nachkommt, riskiert eine Sperrung seines Accounts!

Wen betrifft diese Vorgabe?

Von der Erfassungspflicht sind nur solche Händler betroffen, die (auch) auf den elektronischen Marktplätzen wie

  • Amazon
  • eBay
  • etsy
  • Hood
  • Kasuwa
  • Palundu

etc. anbieten und dort auch nach dem 01.10.2019 weiterhin verkaufen möchten.

Wer als Händler nur über seinen eigenem Onlineshop verkauft, ist hingegen nicht betroffen.

Markplatzhändler müssen verbleibende Zeit nutzen

Durch neue gesetzliche Vorgaben gehen Betreiber von Marktplätzen wie etwa Amazon oder eBay ein Haftungsrisiko ein, wenn sie ab dem 01.10.2019 auf ihren Marktplätzen Händler zulassen, deren umsatzsteuerechtliche Erfassung durch den deutschen Fiskus nicht sichergestellt ist.

Um hohe Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, wurde mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eine umfassende Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze für die Umsatzsteuerschuld ihrer Verkäufer geschaffen.

Entrichtet etwa ein eBay-Händler die Umsatzsteuer nicht, muss eBay als Marktplatzbetreiber hierfür nun gegenüber dem Fiskus gerade stehen und bezahlen.

Diese potentielle Haftung führt logischerweise dazu, dass die Marktplatzbetreiber sich nun absichern von ihren Händlern Bestätigungen im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UstG verlangen.

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Deadline für das Vorliegen einer solchen Bescheinigung ist bereits der 01.10.2019

Wer als Marktplatzhändler also noch keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UstG (bei allen von ihm bedienten Marktplätzen und dort jeweils für alle Accounts) vorgelegt hat, muss sich beeilen.

Liegt die Bescheinigung beim Marktplatzbetreiber am 01.10.2019 nicht vor, wird der jeweilige Verkaufsaccount mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich nach dem 01.10.2019 „dichtgemacht“, zumindest temporär bis die Vorlage nachgeholt worden ist.

Dies gilt es zu vermeiden.

Wo bekommen Händler die Bescheinigung nach § 22f UstG?

Die Bescheinigung muss vom Händler bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Nach erfolgter Bearbeitung versendet das Finanzamt die Bescheinigung dann an den Händler.

Im Anschluss: Übermittlung der Bescheinigung an den/ die Markplatzbetreiber

Hält der Händler die Bescheinigung in der Hand, ist der nächste Schritt die Übermittlung an den bzw. die von ihm bedienten Marktplatz.

Die Bestätigung kann an die Marktplätze postalisch, per Email oder per Fax übermittelt werden.

Am schnellsten und einfachsten dürfte jedoch ein Dokumentenupload sein, sofern der Marktplatz eine entsprechende Möglichkeit geschaffen hat.

Achtung: Lange Bearbeitungszeiten drohen

Auch wenn bis zum 01.10.2019 noch knapp zwei Wochen Zeit sind: Nutzen Sie als betroffener Onlinehändler unbedingt die verbleibende Zeit und werden nun unmittelbar aktiv.

Zum einen droht – je näher der Stichtag kommt – eine längere Bearbeitungsdauer beim Finanzamt. Es dürfte dann also länger dauern, bis Sie die Bescheinigung überhaupt erhalten.

Trotz aller Warnungen werden voraussichtlich zehntausende Marktplatzhändler die Frist ungenutzt verstreichen lassen. Spätestens nach den ersten Sperrungen ab dem 01.10.2019 werden auch die Sachbearbeiter bei den Marktplätzen genug zu tun haben, die dann aufkommende Welle an eingehenden Bescheinigungen abzuarbeiten. Je näher der 01.10.2019 rückt, desto länger wird es dauern, bis der Markplatzbetreiber Ihre Bescheinigung auch bearbeitet und erfasst hat.

Gefahr der Sperrung erst nach Bearbeitung durch Marktplatz gebannt

Wichtig: Erst wenn Ihre korrekte Bescheinigung vom Marktplatzbetreiber bearbeitet und geprüft worden ist, droht keine Sperrung Ihres Accounts mehr. Die hierfür notwendige Bearbeitungszeit will also unbedingt eingeplant werden.

Sie benötigen weitere Informationen?

Die IT-Recht Kanzlei hat das Thema hier und hier detailliert beleuchtet.

Sofern Sie konkrete Fragen zur Bescheinigung und deren Beantragung haben, ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner für Sie.

Fazit: Schnelles Handeln erforderlich!

Wer als Marktplatzhändler die Bescheinigung nach § 22f UStG noch nicht bei jedem von ihm bespielten Marktplatz vorgelegt hat, muss sich jetzt beeilen.

Andernfalls droht bereits am 01.10.2019 der Ausschluss vom Handel. Aufgrund der dann vermutlich sehr hohen Auslastung der Sachbearbeiter bei eBay & Co. Dürfte eine Freischaltung des gesperrten Accounts einige Tage beanspruchen.

Alles in allem vermeidbarer Umsatzausfall und Ärger!

Keinesfalls sollte erst auf den allerletzten Drücker gehandelt werden, da die Bearbeitungszeiten von Finanzamt und Marktplatz nicht genau kalkuliert werden können und sich diese in den kommenden Tagen deutlich erhöhen dürften.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

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