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von RA Nicolai Amereller

Plattformhändler aufgepasst: Die Marktplatzbetreiber fordern nun Bescheinigungen nach § 22f UStG an

News vom 18.01.2019, 09:39 Uhr | 20 Kommentare 

Derzeit werden viele Plattformverkäufer von den Marktplatzbetreibern aufgefordert, eine Bescheinigung im Sinne des § 22f UStG zu übermitteln. Ohne eine solche sei künftig kein Verkauf mehr auf der Plattform möglich. Viele Händler sind verunsichert. Obwohl es sich hier um eine rein steuerrechtliche Thematik handelt, möchten wir den Händlern einen Überblick geben.

Worum geht es?

Rechtlicher Hintergrund ist das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.

Das Gesetz begründet mit Wirkung zum 01.01.2019 u.a. neue umfassende umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Markplätze wie z.B. Amazon oder eBay sowie eine neue umsatzsteuerrechtliche Haftung der Marktplatzbetreiber.

Mit anderen Worten: Entrichtet ein eBay-Händler die Umsatzsteuer nicht, muss eBay als Marktplatzbetreiber hierfür gerade stehen und bezahlen.

Aus diesem nachvollziehbaren Grund möchten sich die Marktplatzbetreiber nun absichern und verlangen entsprechende Bestätigungen von den Händlern.

Worauf zielt das neue Gesetz ab?

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Umsatzsteuereinnahmen des Fiskus im Bereich der Ecommerce-Marktplätze sicherzustellen und Umsatzsteuerausfall und –betrug durch insbesondere asiatische Marktplatzhändler zu verhindern.

Im Gegenzug wird durch das Gesetz die Wettbewerbsfähigkeit der steuerehrlichen Marktplatzhändler gestärkt, da die meist asiatischen Umsatzsteuersünder künftig entweder wegen der persönlichen Haftung des Betreibers vom Marktplatz entfernt werden oder eben künftig ihrer Umsatzsteuerpflicht für dortige Verkäufe künftig nachkommen (und damit wohl die Preise erhöhen) müssen.

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Wer ist betroffen?

Von den Anforderungen entsprechender Bescheinigungen sind nur solche Händler betroffen, die (auch) auf den elektronischen Marktplätzen wie Amazon, eBay, etsy, Hood etc. anbieten.

Wer nur in seinem eigenem Onlineshop verkauft, ist nicht betroffen.

Was ist zu tun?

Um nicht vom Handel auf dem jeweiligen Marktplatz ausgeschlossen zu werden, sollten Händler der Aufforderung nachkommen, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Benötigt wird konkret eine "Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG".

Diese dient dem Unternehmer dann als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass er steuerlich registriert ist.

Wie und wo erhalte ich diese Bescheinigung?

Die Bescheinigung wird nur auf entsprechenden Antrag des Unternehmers hin erteilt. Der Unternehmer muss also von sich aus aktiv werden und einen Antrag stellen.

Der Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung ist bei dem nach § 21 Abgabenordnung für den Unternehmer zuständigen Finanzamt zu stellen. Dieses ist gemäß § 22f Abs. 1 Satz 3 UStG dann auch für die Erteilung der Bescheinigung zuständig.

Für solche Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder die Geschäftsleitung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung.

Wie sieht diese Bescheinigung aus und welche weiteren Regelungen gelten?

Das Bundesministerium der Finanzen informiert hier (dort sind auch die Formulare für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung und die Bescheinigung selbst dargestellt) über weitere Details.

Fristen beachten!

Im eigenen Interesse sollten Händler auf die vom Marktplatzbetreiber gesetzten Fristen achten.

So setzt eBay.de deutschen Händler für die Vorlage der Bescheinigung eine Frist bis zum 01.10.2019.

Da nahezu jeder Marktplatzhändler diese Bescheinigung anfordern wird, ist zudem auch bei den Finanzämtern mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, so dass sich Händler möglichst rechtzeitig um diese Bescheinigung kümmern sollten.

Fazit

Händler, die (auch) auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay verkaufen, sollten den Marktplatzbetreibern rechtzeitig eine entsprechende Bescheinigung nach § 22f UStG übermitteln.

Andernfalls droht früher oder später der Ausschluss vom Handel.

Sofern zur Thematik noch Fragen bestehen, empfehlen wir Händlern, diese steuerlichen Fragestellungen mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt abzuklären.

Die IT-Recht Kanzlei kann eine Beratung zu steuerrechtlichen Fragestellungen nicht leisten.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Herr

16.10.2020, 10:44 Uhr

Kommentar von Ingo

Mit der Bescheinigung werde ich also auch gezwungen zB. Amazon mitzuteilen, das ich auch auf Ebay verkaufe, und umgekehrt. Ist das legal ?

Kritik: Wenn Möglichkeit zur Diskussion gegeben ist, sollte man sich dem auch annehmen und antworten.

15.07.2020, 00:33 Uhr

Kommentar von Ralf Schweiger

Hallo zusammen, wer sich solche Themen auf die Fahne schreibt und diese öffentlich zugänglich macht, sollte auch auf aufgeworfene Fragen antworten. Ansonsten hat das den Beigeschmack, dass hier nur...

Online-Shopsysteme

26.11.2019, 12:11 Uhr

Kommentar von SURA

Sehr geehrte Damen und Herren, ich erstelle Online-Bestellsysteme im Namen des Restaurantbetreibers. Der Restaurantbetreiber ist auch Inhaber der Domain. Für die Nutzung der Seite zahlt der Kunde...

Frau

22.09.2019, 11:57 Uhr

Kommentar von Manuela

Ich verkaufe als Privatverkäufer ab und zu Produkte. Bin ich betroffen? Danke. LG

auch private Verkäufer betroffen ...

20.09.2019, 23:35 Uhr

Kommentar von H. O. Schmid

Der größte Onlinehändler A... fordert diese Bescheinigung auch von den Anbietern, die z. B. ihre privaten gebrauchten Bücher dort anbieten. De facto läuft das auf einen Ausschluss hinaus. Wer will...

Auch Kleinunternehmer sind betroffen

18.09.2019, 14:13 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Guten Tag, diese Verpflichtung besteht auch für Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG.

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