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von RA Phil Salewski

Lösungsvorschlag der Kommission zur rechtskonformen Darstellung des elektronischen Etiketts für Leuchten in geschachtelter Anzeige nach VO 518/2014

News vom 19.12.2014, 14:22 Uhr | Keine Kommentare

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019!" veröffentlicht.

Ab 2015 sind Online-Händler von Leuchten nach der EU-VO Nr. 518/2014 zur Anführung elektronischer Etiketten in ihren Angeboten verpflichtet und können zwischen einer unmittelbaren graphischen Darstellung und einer geschachtelte Anzeige wählen. Angesichts strikter Formvorgaben erschien der rechtskonforme Einsatz von solchen Anzeigen bei Leuchten bisher aber nicht gewährleistet, weil sich deren Energieeffizienz anhand der verwendeten Leuchtmittel bemisst und mithin Spektren über mehrere Klassen ermöglicht (die IT-Recht-Kanzlei berichtete in einem umfassenden Beitrag). Nun hat die Europäische Kommission sich des Problems angenommen und einen Lösungsweg vorgeschlagen.

Wie der Online-Dienst „eulabel.de“ berichtet, argumentierte die Kommission mit Blick auf das Ziel der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012, nach welchem Leuchten auf energieeffizientere Leuchtmittel ausgerichtet und entsprechend in ihrer Kompatibilität verbessert werden sollten.

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Grundsatz

Müssen als Ausgangspunkt für die geschachtelte Anzeige stets ein Pfeil in der Farbe der Effizienzklasse und deren Angabe in einem mittig positionierten weißen Schriftzug erfolgen, soll es für Leuchten ausreichen, die jeweils höchste Klasse eines einschlägigen Energieeffizienzspektrums als Pfeilfarbe und im Schriftzug anzuführen. So werde dem Interesse der Verbraucher hinreichend Rechnung getragen, denen es insofern nur darauf ankomme, die höchstmögliche Effizienz des Geräts einzusehen.

Besonderheit bei Leuchten mit festverbauten LEDs

Weil es bei in einer Leuchte festverbauten LEDs jedoch häufig nicht möglich ist, die genaue Energieeffizienz zu ermitteln, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die höchste Effizienzklasse von A++ tatsächlich erreicht wird. Die festverbauten LEDs bewegen sich in einem Spektrum über die Klassen A++ bis A, sodass hier die Klasse A+ als Richtwert fungieren sollte. Wird so eine Leuchte mit LEDs innerhalb eines Spektrums von A++ bis A online zum Verkauf angeboten, reicht es für den Pfeil als Ausgangspunkt der geschachtelten Anzeige aus, diesen in der Farbe der Klasse A+ anzuführen und die Klasse in weißer Schriftform in der Mitte des Pfeils anzugeben.

Revision der Verordnung geplant

Mittlerweile hat die Kommission die Ausführungen in ihre aktualisierten FAQ zur Leuchtenkennzeichnung übernommen.

Obwohl insofern auf die Rechtsunverbindlichkeit der Lösung verwiesen wird, erscheint der Vorschlag als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Leuchten-Händler einerseits, die im Online-Vertrieb aus Praktikabilitäts- und Reputationsgründen auf die Option der geschachtelten Anzeigen angewiesen sind, und denen der Verbraucher andererseits. In einer Revision der EU-Verordnung Nr. 518/2014 soll das aufgeworfene Darstellungsproblem eingehender behandelt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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