LG München I: Versand der Abmahnung per einfachem Postbrief und Fax genügt als Zugangsnachweis
Das Landgericht München I hatte im Rahmen einer Kostenwiderspruchsentscheidung (Urteil vom 28.07.2011, Az.: 17 HK O 6767/11; Entscheidung noch nicht rechtskräftig) festgehalten, dass die Versendung einer Abmahnung als Fax und einfachem Postbrief zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreicht, um den Zugang einer Abmahnung nachzuweisen, sofern der Abgemahnte zuvor behauptet, ihn habe die Abmahnung nicht erreicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Was war passiert?
Die Antragstellerin mahnt mit Schreiben vom 10.03.2011 die Antragsgegnerin ab. Die Antragstellerin übersandte die Abmahnung vorab per Fax an die im Online-Impressum der Antragsgegnerin genannte Faxnummer, hierbei wies der Fax-Sendebericht einen „OK“-Vermerk für die Übermittlung des Dokuments auf.
Ferner übersandte die Antragstellerin das Abmahnschreiben per einfachem Postbrief an die Antragsgegnerin an die im Online-Impressum mitgeteilte Anschrift. Nachdem die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgabt, beantragte und erhielt die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des LG München I. Nachdem die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin zugestellt wurde, gab diese eine Abschlusserklärung ab, erhob allerdings gegen die auferlegten Kosten den Rechtsbehelf des Kostenwiderspruchs.
Die Antragsgegnerin argumentierte, dass ihr die Abmahnung nicht zugegangen sei und sie somit keinen Anlass zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben habe. Durch die sofortige Abgabe der Abschlusserklärung sei der geltend gemachte Anspruch von der Antragsgegnerin anerkannt worden gemäß § 93 ZPO und der Antragstellerin die Kosten für das Verfügungsverfahren aufzuerlegen. Die Regelung des § 93 ZPO beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können.
2. Die Entscheidung des LG München I
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG ist der Gläubiger (= Antragstellerin) im eigenen Interesse gehalten den Schuldner (= Antragsgegnerin) abzumahnen. Sollte eine Abmahnung nicht vorliegen, läuft der Gläubiger nämlich Gefahr, dass der Schuldner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und gemäß § 93 ZPO mit den Kosten des Verfügungsverfahrens belastet wird.
Nach § 93 ZPO wird eine spezielle Beweislastverteilung aufgestellt. Bestreit die Antragsgegnerin den Zugang der Abmahnung, so darf die Antragstellerin nicht mit einfachem Bestreiten reagieren, vielmehr kommt der Antragstellerin eine sog. sekundäre Darlegungslast zu, dies bedeutet, dass die Antragstellerin im Einzelnen alles vortragen muss, was zur Absendung des Abmahnschreibens vorgebracht werden kann.
Die Antragstellerin hatte im konkreten Fall glaubhaft gemacht, dass die Abmahnung an die zutreffende Postadresse bzw. Faxnummer der Antragsgegnerin übermittelt hat. Das Gericht führte hierzu aus:
„Damit ist im Wege der freien richterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) zu entscheiden, ob die Einlassung der Antragsgegnerin, die Abmahnung sei nicht zugegangen, glaubhaft ist oder nicht. Dabei wird eine Einlassung eines Schuldners, dass ihm auf keinem von zwei Wegen die Abmahnung zugegangen sei, von vornherein wenig glaubhaft sein (vgl. Köhler/ Bornkamm a.a.O. Rdn. 1.35 zu § 12).
Aufgrund der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel kann die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Abmahnung dem Schuldner, der Antragsgegnerin, tatsächlich nicht zugegangen ist. Faxnummer und Postanschrift waren zutreffend. Fax und normale Briefpost wurden abgesandt. Die Faxmitteilung hat als Übertragungsergebnis „OK“ geliefert. Die per Post versandte Abmahnung kam nicht zurück. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände kann die Kammer nicht zu diesem Ergebnis gelangen, dass tatsächlich die Abmahnung auf beiden Wegen der Antragsgegnerin nicht zugegangen ist.“
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1 Kommentar
Die Abmahnung ist und bleibt ein unrechtsstaatliches Mittel: der schwarze Peter und hohe Kosten liegen sofort beim Abgemahnten.