„Studium der Tiernaturheilkunde“: Werbeflyer nicht irreführend

„Studium der Tiernaturheilkunde“: Werbeflyer nicht irreführend
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von Fabian Karg
29.06.2011 | Lesezeit: 3 min

Das LG Wuppertal (Urteil vom 23.11.2010, Az. 11 O 79/10) hat entschieden, dass durch den Begriff „Studium der Tiernaturheilkunde“ nicht die Fehlvorstellung entstehe, dass tatsächlich ein Hochschulstudium absolviert wurde und stufte einen Werbeflyer deshalb als nicht irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts ein.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Praxis für Hundephysiotherapie, welche sie mit einem Flyer bewirbt. Auf diesem heißt es neben einem kurzen Hinweis, dass vor einer Behandlung ein Tierarzt zu konsultieren sei, unter „Meine Ausbildung“ folgendes:

„2000 bis 2002 habe ich ein Studium der Tiernaturheilkunde bei der ATM abgeschlossen und 2002 bis 2004 eine Ausbildung zur Tierphysiotherapeutin bei der FAT.“

Das ATM ist eine private Schule für Tiernaturheilkunde.

Mit Schreiben vom 12.04.2010 mahnte die klagende Wettbewerbszentrale die Beklagte wegen Irreführung im Sinne von § 5 UWG ab und verlangte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.

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Aus der Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 , Abs. 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG verneint.

Durch die Verwendung des Begriffs „Studium der Tiernaturheilkunde“ entstehe nicht die Fehlvorstellung, dass die Beklagte ein Hochschulstudium absolviert habe, weshalb auch keine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vorliege.

Der Begriff des „Studiums“ sei mehrdeutig und für sich nicht geeignet den Eindruck hervorzurufen, dass eine Hochschulausbildung vorliege. Hinzu käme noch die Nennung des Ausbildungs-Instituts ATM, welche ebenfalls die Verwechslungsgefahr mit einem Hochschulstudium verhindere, selbst wenn das verwendete Kürzel nicht näher erläutert werde.

Ferner sei eine Irreführung bereits deshalb ausgeschlossen, weil gemeinhin bekannt ist, „dass es kein Hochschulstudium der Tiernaturheilkunde gibt und dass eine zweijährige Ausbildungszeit für ein Medizinstudium an einer Hochschule ohnehin zu kurz wäre“. Weiter führt das Gericht zur Begründung aus:

„Auch ist allgemein bekannt, dass Physiotherapeuten kein Hochschulstudium absolvieren müssen. Es wäre ungewöhnlich, wenn die Beklagte auf ein Hochschulstudium der Tiernaturheilkunde, (-das es nicht gibt-) eine Ausbildung zur Tierphysiotherapeutin aufgesattelt hätte, die kein Hochschulstudium beinhaltet, also lediglich eine geringere Qualifizierungsstufe erreicht.“

Außerdem verweise die Beklagte darauf, dass vorab ein Tierarzt zu konsultieren sei. Dieser Hinweis wäre unnötig, wenn die Beklagte über eine einem Tierarzt entsprechende (an einer Hochschule erworbene) Qualifizierung verfügen würde.

Stellungnahme

Das LG Wuppertal hat mit seiner Entscheidung den Bereich der Werbung mit dem Begriff „Studium“ wieder um einen Aspekt bereichert. Was unter einem Studium zu verstehen ist (Heimstudium, Fernstudium, Aktenstudium, etc.) und wer damit wie werben darf ist heftig umstritten. Die Wettbewerbszentralen mahnen (potentielle) Verstöße gerne ab und sehen die Nutzung des Begriffs Studiums weit strenger als das LG Wuppertal. So wurde beispielsweise die Nutzung des Begriffs „Heimstudium“ für Lehr- und Lernmaterialen zum Zwecke des Selbststudiums als irreführend abgemahnt.  Bleibt abzuwarten wie sich die Wettbewerbszentralen zukünftig verhalten und vor allem wie die Gerichte entscheiden.

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