Leiharbeit – „Equal Pay“ gilt nicht für Ausschlussfristen

Leiharbeit – „Equal Pay“ gilt nicht für Ausschlussfristen
von RA Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels - u. Gesellschaftsrecht
27.04.2011 | Lesezeit: 2 min

In vielen Bereichen, insbesondere aber auch in der IT-Branche, senken Unternehmen ihre Kosten durch Outsourcing-Maßnahmen und greifen dabei auch auf Leiharbeiter zurück. Das betrifft inzwischen auch hochqualifizierte Spezialisten, die von Unternehmen dann gezielt für Projekte geholt werden. Die Personaldienstleister die diese Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, müssen darauf achten, dass sie den von ihnen entliehenen Mitarbeitern die gleichen wesentlichen Konditionen, wie etwa das Gehalt, gewähren, wie sie die Stammbelegschaft des Unternehmen erhält, in dem der Leiharbeiter eingesetzt wird (sog. „Equal-Pay-Grundsatz“).

Inhaltsverzeichnis

Entscheidung

Der Leiharbeitnehmer kann seinen Verleiher daher auf Zahlung des gleichen Lohnes, wie ihn die Stammbelegschaft bekommt, in Anspruch nehmen. Auch in einer ganz aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Az. 5 AZR 7/10 vom 23.3.2011) nahm ein Entwicklungsingenieur seinen Arbeitgeber auf höheren Lohn in Anspruch, den die Beschäftigten in dem Unternehmen bekommen, bei dem er eingesetzt war.

Der Verleiher berief sich darauf, dass der Entwicklungsingenieur seine Ansprüche zu spät geltend gemacht habe. Für die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb gelte nämlich eine Ausschlussfrist für alle Ansprüche. Der Arbeitsvertrag des Ingenieurs selbst enthielt aber keine solche Ausschlussfrist.

Das BAG hat nun entschieden, dass Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die einem Leiharbeiter zu gewähren sind, zu zählen sind. Der Arbeitgeber des Ingenieurs konnte sich also nicht auf diese Ausschlussfristen des Entleihers berufen.

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Praxistipp

Diese Entscheidung des BAG erleichtert den Leiharbeitern die Durchsetzung ihrer Ansprüche erheblich, wenn deren Arbeitgeber selbst im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfristen vorsieht. Personaldienstleister sollten also auf die Verwendung von professionell erstellten Arbeitsverträgen achten.

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2 Kommentare

D
DieZitronehatnochvielSaft 28.04.2011, 11:05 Uhr
Typische Akademikerhaltung
"Personaldienstleister sollten also auf die Verwendung von professionell erstellten Arbeitsverträgen achten."

wie wäre denn der Satz "Leiharbeiter sollten also ihre Arbeitsvertärge prüfen, ob ihnen nicht ein höherer Lohn zusteht" ?!

Wenn jemand andere für sich arbeiten lässt und dafür Geld kassiert, nennt man das "Zuhälterei" !
Im Erotik Bereich verboten, im normalen Arbeitsfeld erlaubt und wie man an dem Beitrag sieht, von Juristen gar gut geheißen und gefördert.

Unfassbar.
E
Equal Pay 27.04.2011, 21:58 Uhr
Leiharbeit
Sklavenhändler nennt er Personaldienstleister ;-)

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