Outsourcing - Weitere Konkretisierung zur Arbeitnehmerüberlassung

Gerade IT-Projekte werden häufig durch externe Spezialisten von IT-Dienstleistern betreut, die dabei oft über eine längere Zeit im Unternehmen tätig werden. In der Praxis ist es oft für alle Beteiligten schwierig zu erkennen, ob diese Leistungen noch als echte Fremdleistung oder schon als Arbeitnehmerüberlassung, vulgo Leiharbeit oder Zeitarbeit, qualifiziert werden müssen.
Inhaltsverzeichnis
Dabei sind die Konsequenzen erheblich: Werk- oder Dienstverträge sind regelmäßig ohne besondere rechtliche Voraussetzungen möglich, während die Überlassung von Arbeitskräften einer Erlaubnis bedarf. Ohne Erlaubnis drohen erhebliche finanzielle Risiken: Bußgelder bis zu 500.000 Euro für den externen Dienstleister und arbeitsvertragliche Ansprüche der Zeitarbeiter gegen das outsourcende Unternehmen.
Die Entscheidung:
Die Rechtsprechung konkretisiert zunehmend die Grenzen zwischen einer Überlassung von Arbeitnehmern einerseits und einer Leistungserbringung durch eine Fremdfirma im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages andererseits. Grundsätzlich kommt es darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer in den Betrieb des „Auftraggebers“ eingegliedert ist. In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein wesentliches Indiz für eine Arbeitnehmerüberlassung darin gesehen, dass der Arbeitnehmer seine Weisungen regelmäßig von dem Auftraggeber direkt und ohne weitere Konkretisierung durch seinen Arbeitgeber entgegennimmt (LArbG Rheinland-Pfalz Az. 11 Sa 289/10 vom 11.11.2010).
Praxistipp:
Sollen Projekte oder bestimmte Arten von Tätigkeiten an externe Dienstleister vergeben werden, so ist bei der Zusammenarbeit genau auf die Gestaltung der Prozessabläufe zu achten. In jedem Fall ist genau zu prüfen, ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, und ob eine Erlaubnis dafür vorliegt oder eingeholt werden muss.
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© Bobo - Fotolia.com
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