LG Hamburg: Bei Haushaltslampen sind Kennzeichnungspflichten nach der EnVKV zu beachten!
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"
Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 09.07.2010 (Az. 406 O 232/09), dass es wettbewerbswidrig sei, wenn man bei mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen die Energieeffizienzklasse und den Lichtstrom nicht mit angebe.
Inhaltsverzeichnis
Auszug aus dem Urteil
Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte. Bereits dieser Verstoß rechtfertigt das gerichtliche Verbot, auch soweit es die Angabe des Lichtstromes angeht. Denn der dem Gläubiger aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes zustehende Unterlassungsanspruch geht über den konkreten Verletzungsfall hinaus und ist gewissen Verallgemeinerungen zugänglich (vergleiche Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2002, 3W10/02 – im dort zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Antragsgegner in der Werbung für eine Waschmaschine eine unzutreffende Energieeffiziensklasse angegeben und nachfolgend eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mit einer besseren als der tatsächlichen Energieeffiziensklasse für Weißwaren-Großgeräte zu werben. Gleichwohl wurde ihm darüber hinausgehend verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Elektrogeräte mit technischen Angaben oder Eigenschaften zu bewerben, die diese nicht aufweisen). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die weitere, in Anlage EV6 beworbene sogenannte Kopfspiegellampe, bei der weder Energieeffiziensklasse noch Lichtstrom angegeben waren, als Reflektorlampe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist.
Rechtlicher Hintergrund
1. Wie sind Haushaltslampen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
Informieren Sie sich *[hier](../../envkv-kennzeichnung-haushaltsgeräte.html) * !
2. Welche Haushaltslampen sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?
Die Kennzeichnungspflicht gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.
3. Welche Lampen sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?
- Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm)
- Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W)
Reflektorlampen
- Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden
- Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden
- Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie wieder unter die Kennzeichnungspflicht.
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